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henubsurh, Süßholpsast, Hustentesg, eingemachte Früchte, schwarzs Pflaste:, Sesd lCa#,
Senstmehl, Hirschunschlite. Sollte ein Apotheker gegen diese alerhöchhe Berordrunga fahlen,
als worauf bei den Visitationen ein besonderes Augenmerk zu richten ist, so wird der—
selbe das erste Mahl um Zehen, das zweite Mahl um Dreißig NReichsthate: gestraft, imt
driteen Uebertrettungsfall aber zu dreimonatlicher Festungestrafe verurthein, und, wenn er
anch dieses sich nicht zur Warnung gereichen läßt, mit der Censsegrion selner Apolheke und
dem Verlust des Privilegii auf Lebenszeit belegr.
2) Die bisher bestandene Erlaubniß, Gifste, oder andere dem Menschen schädliche
LComposita, sie haben Namen, wie sie wollen, auf die Unterschrift eines Beomten, Geizklichen
oder sonst angesessenen Bürgers und Hqusvaters aus den Arotheken verabfolgqen zu
lassen, wollen Wir hiermit förmlich aufgehoben haben, und es dürfen diese Gegenchä#de
ebenfalls nur nach erfolgter Unterschrift und Anweisung eines zum Practitiren berech igten
Arzis oder Wundarzts verabfolgt werden. Hieran geschieher Unser Königl. W lle ꝛe. Stuttg.
den 14. Jun. 1800. 6d Mand. Sacr Krg. Alaj.
„Verordnung, die Commun-Schaafweid-Verleihungen betreferd.
Da aus mehreren zur Ratißikation eingesandten Schaafweld-Verleihungs-Pootokollen
zu ersehen gewesen ist, daß die Verleihurg der Commun-Schaafweixen nicht durchgehends,
gleichförmig und nach den vorliegenden G. sezun behandelt wird; so werden hiemit folgende
Vorschriften zur allgemeinen Nachachtung bekannt gemackt.
1) Sind die Verleihungen der Commun-Schaafweiden durch die Sffentlichen Bläteer
und durch Ausschreiben in die Nachbarschaft zeitig bekannt zu machen, und sodann auf den
bestimmten Termin von dem Oberan##mann, ober, wo in einer vormaligen Amtsstadt nun
ein Unfer eder Justiz= Annmann ist, von diesem, zugleich mit dem Schultheißen, ferchmeister
und zwei anderen Comn#un Vorstehern vorzunehmen.
Der Beamte har, wofern kein besonderer Amts; oder Gerichrsschreiber im Orte ist,
die Protokollsführung ohne besondere Anrechnung zu besorgen.
2) Ist in den Bekannmachungen, so wie in dem Verleihungs-Protokolle die Dauer
des Bestands, und wenn ein Pächter freie Wohnung, Stallungen, Gütergenuß und bürgerliche
Beneficien zu geuießen hat, auch diß zu bemerken, und die Weide ohne besondere
Umstände, welche in dem Prokokolle anzuzeigen sind, nicht blos auf Ein, sondern wenigstens
auf drei Jahre zu verleihen:
3) anzuführen, eb die Sommer= und Winter: Weide zugleich, oder etwa die eine ohne
die andere verliehen werde.
4) Ist die Anzahl der aufßzuschlagenden Schagfe noch vor den Anstalten zur Verleibung
zu reguliren. Es hat zu dem Ende jedesmal der Orts-Worsteher, nachdem er deshalb
mie dem Magistrate Rüksprache genommen, bei Zeiten an den Oberamtmann gutächtlichen
Bericht zu erstatten, und dieser, nach sorgfältiger Prüfung des Fldchenraums und der Ertrags-Fähigkeit
des Bodens, die Anzahl der Schgase, welche auf die Weide gebracht werden
dürfen, zu bestimmen. .
Die Größe der Schaafheerde, und wie viel der Bestaͤnder beibringen darf, ist sowohl
in deu öffentlichen Blättern und Ausschreiben, als in dem Drotokolle anzuzeigen, in lezte-