Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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henubsurh,  Süßholpsast,  Hustentesg,  eingemachte  Früchte,  schwarzs  Pflaste:,  Sesd  lCa#,
Senstmehl,  Hirschunschlite.  Sollte  ein  Apotheker  gegen  diese  alerhöchhe  Berordrunga  fahlen,
  als  worauf  bei  den  Visitationen  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten  ist,  so  wird  der—
selbe  das  erste  Mahl  um  Zehen,  das  zweite  Mahl  um  Dreißig  NReichsthate:  gestraft,  imt
driteen  Uebertrettungsfall  aber  zu  dreimonatlicher  Festungestrafe  verurthein,  und,  wenn  er
anch  dieses  sich  nicht  zur  Warnung  gereichen  läßt,  mit  der  Censsegrion  selner  Apolheke  und
dem  Verlust  des  Privilegii  auf  Lebenszeit  belegr.

2)  Die  bisher  bestandene  Erlaubniß,  Gifste,  oder  andere  dem  Menschen  schädliche
LComposita,  sie  haben  Namen,  wie  sie  wollen,  auf  die  Unterschrift  eines  Beomten,  Geizklichen
  oder  sonst  angesessenen  Bürgers  und  Hqusvaters  aus  den  Arotheken  verabfolgqen  zu
lassen,  wollen  Wir  hiermit  förmlich  aufgehoben  haben,  und  es  dürfen  diese  Gegenchä#de
ebenfalls  nur  nach  erfolgter  Unterschrift  und  Anweisung  eines  zum  Practitiren  berech  igten
Arzis  oder  Wundarzts  verabfolgt  werden.  Hieran  geschieher  Unser  Königl.  W  lle  ꝛe.  Stuttg.
den  14.  Jun.  1800.  6d  Mand.  Sacr  Krg.  Alaj.

„Verordnung,  die  Commun-Schaafweid-Verleihungen  betreferd.

Da  aus  mehreren  zur  Ratißikation  eingesandten  Schaafweld-Verleihungs-Pootokollen
zu  ersehen  gewesen  ist,  daß  die  Verleihurg  der  Commun-Schaafweixen  nicht  durchgehends,
gleichförmig  und  nach  den  vorliegenden  G.  sezun  behandelt  wird;  so  werden  hiemit  folgende
Vorschriften  zur  allgemeinen  Nachachtung  bekannt  gemackt.

1)  Sind  die  Verleihungen  der  Commun-Schaafweiden  durch  die  Sffentlichen  Bläteer
und  durch  Ausschreiben  in  die  Nachbarschaft  zeitig  bekannt  zu  machen,  und  sodann  auf  den
bestimmten  Termin  von  dem  Oberan##mann,  ober,  wo  in  einer  vormaligen  Amtsstadt  nun
ein  Unfer  eder  Justiz=  Annmann  ist,  von  diesem,  zugleich  mit  dem  Schultheißen,  ferchmeister
  und  zwei  anderen  Comn#un  Vorstehern  vorzunehmen.

Der  Beamte  har,  wofern  kein  besonderer  Amts;  oder  Gerichrsschreiber  im  Orte  ist,
die  Protokollsführung  ohne  besondere  Anrechnung  zu  besorgen.

2)  Ist  in  den  Bekannmachungen,  so  wie  in  dem  Verleihungs-Protokolle  die  Dauer
des  Bestands,  und  wenn  ein  Pächter  freie  Wohnung,  Stallungen,  Gütergenuß  und  bürgerliche
  Beneficien  zu  geuießen  hat,  auch  diß  zu  bemerken,  und  die  Weide  ohne  besondere
Umstände,  welche  in  dem  Prokokolle  anzuzeigen  sind,  nicht  blos  auf  Ein,  sondern  wenigstens
  auf  drei  Jahre  zu  verleihen:

3)  anzuführen,  eb  die  Sommer=  und  Winter:  Weide  zugleich,  oder  etwa  die  eine  ohne
  die  andere  verliehen  werde.

4)  Ist  die  Anzahl  der  aufßzuschlagenden  Schagfe  noch  vor  den  Anstalten  zur  Verleibung
  zu  reguliren.  Es  hat  zu  dem  Ende  jedesmal  der  Orts-Worsteher,  nachdem  er  deshalb
mie  dem  Magistrate  Rüksprache  genommen,  bei  Zeiten  an  den  Oberamtmann  gutächtlichen
Bericht  zu  erstatten,  und  dieser,  nach  sorgfältiger  Prüfung  des  Fldchenraums  und  der  Ertrags-Fähigkeit
  des  Bodens,  die  Anzahl  der  Schgase,  welche  auf  die  Weide  gebracht  werden
  dürfen,  zu  bestimmen.  .

Die  Größe  der  Schaafheerde,  und  wie  viel  der  Bestaͤnder  beibringen  darf,  ist  sowohl
in  deu  öffentlichen  Blättern  und  Ausschreiben,  als  in  dem  Drotokolle  anzuzeigen,  in  lezte-