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8. 2.
Zulässige Konstruktionssysteme für Handelswaagen.
Die zur Aichung zuzulassenden Gattungen von Handelswaagen sind die folgenden:
I. Gleicharmige Waagen.
a. Gleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche gleicharmigen Waagen, bei welchen
sich die Belastungen hängend unterhalb der Endachsen befinden, so daß während der Schwingungen der
Waage der Schwerpunkt der Belastung immer lothrecht unter der bezüglichen Endachse verbleibt.
b. Gleicharmige oberschalige oder Tafelwaagen, d. h. solche gleicharmigen Waagen, bei
denen der Schwerpunkt der abzuwägenden Last sich oberhalb der Endachsen befindet, und bei denen daher im
Gegensatz zu der Einrichtung der gleicharmigen Balkenwaagen mit Gehängen eine Parallel-Führung der
Belastungen erforderlich ist, um den Angriffspunkt der letzteren stets in einer durch die bezügliche Endachse
gehenden lothrechten Ebene zu erhalten.
II. Ungleicharmige Waagen
und zwar mit solchen einfachen oder zusammengesetzten Verhältnissen der Hebellängen, daß die Last durch den
zehnten oder durch den hundertsten Theil ihres Gewichtes aufgewogen wird (Decimal= und Centesimalwaagen).
a. Ungleicharmige Balkenwaagen (mit Gehängen), d. h. solche ungleicharmigen Waagen, bei
welchen sich die Belastungen unterhalb der Endachsen des Haupthebels oder unter der bezüglichen Achse eines
Traghebels und zwar hängend befinden, so daß während der Schwingungen der Waage der Schwerpunkt
der Belastung immer lothrecht unter der tragenden Achse verbleibt.
b. Brückenwaagen, d. h. solche ungleicharmigen Waagen, bei welchen nicht die abzuwägende Last
sich hängend unter der tragenden Achse des betreffenden Hebels, bei welchen sich vielmehr der Schwerpunkt
der abzuwägenden Last oberhalb der betreffenden Achse befindet, und bei denen daher eine Parallel-Führung
des Lastträgers (der Brücke, des Tisches, der Schale u. s. w.) erforderlich ist, um den Angriffspunkt der Last
stets in einer durch die bezügliche Achse gehenden lothrechten Ebene zu erhalten.
III. Laufgewichtswaagen,
d. h. Waagen, bei welchen auf der Lastseite ähnliche Einrichtungen, wie bei den unter I und I aufgeführten
Gattungen vorhanden sind, bei welchen aber die Last durch ein unveränderliches Gewicht an veränderlichem
Hebelarm aufgewogen und ihr Betrag an der Längeneintheilung (der Skale) dieses Hebelarmes abgelesen wird.
a. Einfache Balkenwaagen mit Laufgewicht und Skale (Schnellwaagen, römische
Waagen u. s. w.).
b. Zusammengesetzte Balken= oder Brückenwaagen mit Laufgewicht und Skale.
Bei den unter §s. 2 II und UIb aufgeführten Waagengattungen sind auch gemischte Einrichtungen
zulässig, bei welchen ein Theil der Last durch Gewichtsstücke, die an einem nicht veränderlichen Hebelarm
pirten peet endere Theil der Last durch eine Laufgewichts-Einrichtung aufgewogen und ermittelt wird (siehe
8. iff. 15).
Waagen dieser Art sind bezüglich der Fehlergrenzen (s. 6) und der Gebührenerhebung entweder
als ungleicharmige Waagen (§. 2 II) oder als Laufgewichts-Waagen (§. 2 III) zu behandeln, je nachdem der-
jenige Theil der größten zulässigen Last, welcher von den Laufgewichts-Skalen angegeben werden kann, kleiner
oder größer ist, als der übrig bleibende Theil der größten zulässigen Last, und sie sind demgemäß im ersteren
Falle als „ungleicharmige Waagen (ungleicharmige Balkenwaagen oder Brückenwaagen) mit Hülfs-Laufgewicht
und -Skale“, im letzteren Falle als „zusammengesetzte Balkenwaagen oder Brückenwaagen mit Laufgewicht
und Skale nebst Hülfs-Gewichtsschale“ zu bezeichnen.
Bei denjenigen Waagen, bei welchen sich die Last hängend unterhalb der tragenden Schneide befindet,
darf die Aufhängung der Last niemals unmittelbar an der betreffenden Pfanne erfolgen, sondern nur mittels
eines Zwischengehänges mit Ringen und Haken oder dergl. so ausgeführt sein, daß keinesfalls Schwingungen
des Lastgehänges unmittelbar um die Schneide stattfinden können.
Jede Brückenwaage (S. 2 Ib und IIb) soll mit einer Arretirvorrichtung an dem Haupthebel und
jede fest fundamentirte Brückenwaage soll außerdem mit einer Abstellvorrichtung versehen sein, durch welche
das Hebelsystem der Waage vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird.