Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

der in den deutschen Münzstätten bis zum 31. Januar 1880 stattgehabten Ausprägungen von Reichs- 
———K-—4 
2 
56 
Münz-Wesen. 
Uebersicht 
Gold= und Silbermünzen. 
.. 
–—. 
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
t, In der Weche ion Goldnee dnn 
25. bis 31. Jannar auf Privat- 4 Zr ünfzig- Zwanzig- 
1880 sind geprägtDoppelkronen # Kronen Halbe rechnung) Fünf- Swei- Ein Fün. 6 Pfennis 
worden in: Kronen geprägt Markstücke Markstücke Markstücke stücke stücke 
6 2 4 4 -* 44 4 
Berlin 242 610 40 * — 1 — 
München. — — — — — 113 924 — — — — — 
Hamburg. — — 53 960 — — — — 
Summe 1. — — — — — 410 44 40 163 — — — 3 
2. Vorher waren geprägt 268 111 720|423 335 320˙27 969 925|399 668 560|71 653 095/09 536 000 150 020 054 71 486 552—|35 717 922 80 
3. Gesammt-Ausprägung 1 268 111 v20 335 32027 969 925|399 668 560|71 653 095/09 946 494/150 060 217.71 486 552—s35 717 922/80 
4. Hiervon wieder ein- 1 1 f 
gezogen 240 620 189 690 1985 2 075 2430 1315 662 50 5 000 412.— 
5. Bleiben 1267 871 100/423 145 630/27967 940 71 651 020,99 944 064/150 058 902/71 485 889/50/30 717 510 80 
1 718 984 670.4 423 857 38630 “4 
  
Anmerkung. Die Veröffentlichung der Ausprägungen findet fortan nicht mehr wöchentlich sondern monatlich statt. 
  
3. Zoll- 
und Steuer-Wesen. 
Nachdem der Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 16. Dezember 1878 mit den 
in der Erklärung vom 31. Dezember 1879“) enthaltenen Einschränkungen bis zum 30. Juni 1880 verlängert 
worden ist, hat der Bundesrat 
beschlossen, daß 
h in seiner Sitzung vom 15. Jannar d. J. hinsichtlich des Veredelungsverkehrs 
1. die obersten Landes-Finanzbehörden ermächtigt werden, für die Zeit bis zum 15. Februar 
laufenden Jahres die Befugniß zur Gestattung der Veredelung deutscher Waaren in Oester- 
reich-Ungarn gemäß des Absatzes 2 des 8. 115 des Vereins-Zollgesetzes vom 1. Juli 1869 
auch den Zoll-Direktivbehörden und Hauptämtern beizulegen, ohne daß dabei der Nachweis 
der Nothwendigkeit oder Nützlichkeit für den deutschen Verkehr zu erfordern ist; 
3. 
vom 15. Februar laufenden Jahres an die Erlaubniß zur zollfreien Wiedereinfuhr im Ver- 
edelungsverkehr nur in besonderen Fällen, wenn der soeben erwähnte Nachweis erbracht 
wird, von den obersten Landes-Finanzbehörden zu ertheilen ist; 
6 Monaten festgesetzt wird. 
die Frist zur zollfreien Wiedereinfuhr regelmäßig auf 3 Monate, ausnahmsweise bis zu 
Unter „deutschen Waaren“ (Nr. 1 des obigen Beschlusses) sind solche zu verstehen, welche entweder 
in Deutschland erzeugt oder daselbst einer Bearbeitung unterworfen worden sind. 
  
.) Central-Blatt 1880 Seite 18. 
 
	        
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