S. 385.
6 Verfaffung von Hamburg.
Art. 6.
Die höchste Fibatsgewalt steht dem Senate und der Bürger-
schaft agemeeinschatlich .
Die gesetzgebende jwt wird von Senat und Bürgerschaft,
die bollziehende vom Senat,
die riichterlt iche von den Gerichten
ausgeübt.
Zweiter Abschnitt.
Der Senat.
Xrt. 7.
Der Senat besteht aus achtchn Miteliedenn, nämlich aus
neun, welche die Rechts= oder Cameralwissenschaften ftdit
aben, und aus neun sonstigen Mitgliedern, von welche
cieernn wenigstens sieben dem Kaufmannsstande angehörnen
müssen!
Art. 8.
Wählbar zum Senatsmitgliede ist, jedoch unter Berück-
sichtigung des Art. 7, jeder zur Bürgerschaft wählbare Bürger.
1 Die im ersten Si des Art. 36 enthaltene Beschränkung
kommt hier nicht in Betracht. 1
Gnllusfgehoben. darch die Ktegte Persessungsänderung v. 12. Febr. 1906.
S. oben S. 2 und unten z
geslofl von u * ist Derjenige, welcher mit
einem Mitgliede des Senats in auf= oder allseigender Linie
oder als Bruder, Oheim oder Neffe verwandt, oder als Stief-
vater, Stiefsohn, Schwiegervater, *“ Frauenbruder
oder Schwestermann kien wa ert ist
Es macht in den Fällen der Schwã erschaft keinen Unter-
schied, ob die sie begründende Ehe noch gortdauert oder nicht.
zeseh, betr. abönderung einiger, Bestimmungen de Gesetzes
über bich i und Organisation des Senots“ vom 28. September 1860,
#geben ven, den 23. Januar 1889 (Gesetzsammlung 1669 S. 8 ff.) ontert an
2 l Of betreffend die Honorare der „Mitglieder J S#en
eben Pn 00. pril 1885 Geseammlung 1885 S. 51. 52) und Ge eset,
etreffend des genaunten Gesetzes vom 10. rt 1555 vom
29. Oktober 1 dpen genn S. 178): je 30000 für die 9 rechts-
gelehrten, je 15 000 .+ für die 9 übrigen Senatoren