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haben, auf Grund des Artikels 14 des am 1. Juni 1878 zu Paris abgeschlossenen Weltpostvertrages, wonach
die verschiedenen Verwaltungen berechtigt sind, über solche Fragen, welche nicht die Gesammtheit des Vereins
angehen, die erforderlichen Verabredungen unter sich zu treffen, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart.
Artikel 1.
Die Einwohner Deutschlands und Luxemburgs können gegenseitig im Wege des „Postauftrags“ die
Einziehung von Quittungen, Rechnungen, Anweisungen, Wechseln, sowie überhaupt von allen Handels= und
sonstigen Werthpapieren, welche, sei es in Deutschland oder in Luxemburg zahlbar sind und im einzelnen
den Betrag von 400 Mark nicht übersteigen, bewirken lassen.
Die Postverwaltungen beider Länder können indeß später im gemeinsamen Einverständnisse diesen
Meistbetrag erhöhen und es übernehmen, Handelspapiere protestiren zu lassen.
Artikel 2.
1. Die aus Deutschland herrührenden Postaufträge sollen dem hier beigefügten Muster A ent-
sprechen;
2, die aus Luxemburg herrührenden Postaufträge sollen dem hier beigefügten Muster B ent-
sprechen;
3. die mittels Postauftrags einzuziehenden Beträge müssen auf deutsche Reichsmark-Währung lauten.
Diese Angabe, imgleichen diejenige der Stückzahl der Anlagen müssen vom Absender selbst auf
dem Postauftrags-Formular niedergeschrieben werden; »
4. ein und dieselbe Postauftrags-Sendung darf nur solche Anlagen enthalten, deren Einziehung durch
ein und diesel be Postanstalt bei ein und demselben Schuldner gleichzeitig zu erfolgen hat, und
zwar zu gunsten ein und desselben Absenders;
6. auf dem Postauftrag dürfen andere als nach dem Vordruck zulässige Vermerke nicht angebracht
werden; ebensowenig ist es gestattet, dem Auftrage Briefe oder solche Mittheilungen beizufügen,
welche als Korrespondenz zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner dienen können.
Artikel 3.
1. Die einzulösenden Papiere, sowie der Postauftrag müssen vom Auftraggeber unter Umschlag gelegt
werden. Der in dieser Weise hergestellte Brief ist an die Adresse derjenigen Postanstalt zu richten,
welche die Einziehung bewirken soll. Die Aufschrift am Kopfe hat zu lauten:
„Postauftrag
Einschreiben“;
2. der so beschaffene Postauftrag wird unter Einschreibung gegen Entrichtung der für einen Ein-
schreibbrief von gleichem Gewichte entfallenden Taxe abgesandt;
3. der Erlös dieser Taxe verbleibt ungetheilt der Postverwaltung des Aufgabegebiets.
Artikel 4.
1. Der Vorsteher der Bestimmungs-Postanstalt eröffnet in Gegenwart eines zweiten Beamten den
Einschreibbrief und prüft die Anzahl der auf dem Auftrage bezeichneten Anlagen;
2. die Papiere werden den Schuldnern sobald als möglich und eintretendenfalls am Verfalltage
vorgezeigt. Die Einlösung hat unmittelbar und zum vollen Betrage des ganzen Postauftrags
stattzufinden. Theilzahlungen sind nicht gestattet;
3. die bei der Vorzeigung nicht bezahlten Postaufträge werden zur Postanstalt zurückgebracht und
verbleiben daselbst 24 Stunden zur Verfügung des Schuldners, welcher noch zur Einlösung
schreiten kann. Letzterer ist hiervon durch den bestellenden Boten in Kenntniß zu setzen.
Artikel 5.
1. Die eingezogenen Beträge werden nach Abzug der Postanweisungsgebühr dem Auftraggeber von
derjenigen Postanstalt, welche die Einziehung bewirkt hat, durch Postanweisung übermittelt, und
zwar nach Maßgabe der Bestimmungen der Post-Uebereinkunft vom 15./23. Februar 1878; die
Postanweisung hat am Kopfe den Vermerk zu tragen:
„Postauftrag“;
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