Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

                                             — 804 — 
                                 7. Marine und Schiffahrt. 
  
Dem Kaiserlichen Konsulate lasse ich einen Abdruck des in Nr. 19 des diesjährigen Reichs-Gesetzblattes ver- 
öffentlichen Gesetzes, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs, vom 25. März 
1880“) nebst der dazu ergangenen Kaiserlichen Verordnung vom 28. Juli 1880 **) umstehend zugehen. 
Die Verpflichtung der deutschen Schiffer, sich bei der Ankunft in einem ausländischen Hafen bei dem 
zuständigen Konsul zu melden, beruhte in Deutschland bisher auf landesgesetzlichen, unter einander verschiedenen 
und zum Theil veralteten Vorschriften; in Hamburg fehlte es an einer solchen Vorschrift ganz. Durch das 
vorliegende Gesetz ist der Gegenstand nunmehr einer einheitlichen Regelung unterworfen. 
Indem ich das Kaiserliche Konsulat ersuche, auf genaue Erfüllung der neuen Vorschriften seitens 
der Schiffer hinzuwirken, bemerke ich im einzelnen ergebenst Folgendes: 
§. 1 des Gesetzes stellt den Grundsatz der Meldepflicht für die Führer deutscher Kauffahrteischiffe 
fest. Während bisher mündliche Meldung die Regel und schriftliche nur ausnahmsweise gestattet war, bleibt 
jetzt die Form der Meldung, ob mündlich oder schriftlich, dem Ermessen des Schiffsführers überlassen. 
Die in §. 2 des Gesetzes aufgeführten Ausnahmen von der Meldepflicht sind, mit einigen den 
Schiffsverkehr erleichternden Modifikationen, dieselben, welche schon in der allgemeinen Dienst-Instruktion vom 
6. Juni 1871 zu §. 31 vorkommen. Dagegen ist die an letzterer Stelle den Schiffen in periodischer Fahrt 
hinsichtlich der Meldung gewährte Vergünstigung durch das Gesetz beseitigt worden. 
In der Kaiserlichen Verordnung sind diejenigen Punkte bezeichnet, über welche der Schiffsführer dem 
Konsul bei der Meldung Auskunft zu ertheilen hat. Der Konsul hat die Richtigkeit der Angaben zu kon- 
troliren und erforderlichenfalls den Schiffsführer zur Vervollständigung derselben anzuhalten. Schiffsführer, 
welche es unterlassen, einer bezüglichen Aufforderung des Konsuls nachzukommen, verfallen nach §. 4 des 
Gesetzes derselben Strafe wie diejenigen, welche die Meldung überhaupt verabsäumen. 
Berlin, den 15. November 1880. 
Zirkulur.                     Der Reichskanzler. 
                             Im Auftrage: von Philippsborn. 
  
In Hamburg wird am 27. Dezember d. J. mit einer Seesteuermanns-Prüfung begonnen werden. 
  
Die im Jahre 1867 in Sunderland erbaute, bisher unter britischer Flagge gefahrene Bark „John Byers“ 
von 349,,3 Register-Tons Ladungsfähigkeit hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigenthum des 
im Königreich Preußen staatsangehörigen Emil Heinrich Wilhelm Otto Heise in Berlin das Recht zur Füh- 
rung der deutschen Flagge erlangt. Dem bezeichneten Schiffe, für welches der Eigenthümer Geestemünde 
zum Heimathshafen gewählt hat, ist am 1. Dezember d. J. vom Kaiserlichen General-Konsulat in London 
ein Flaggenattest ertheilt worden. · 
  
                                   8. Post= und Telegraphen-Wesen.
 
Einführung des Postanweisungs-Verkehrs mit Neu-Süd-Wales. 
Nach Neu-Süd-Wales (Australien) können von jetzt ab durch die deutschen Postanstalten Zahlungen 
bis zum Betrage von 210 Mark im Wege der Postanweisung vermittelt werden. Die Einzahlung 
erfolgt unter Anwendung des für den internationalen Verkehr vorgeschriebenen Postanweisungs-Formulars. 
  
*) Reichs-Gesetzblatt S. 181. —** ) daselbst S. 183.
	        
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