Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Endlich wenn es den gedachten Hafen mit Waaren verläßt, welche an Menge zwei Drittheile der 
beim Einlaufen an Bord befindlich gewesenen übersteigen, so hat es ein Viertel der durch die nämlichen 
Artikel 1 und bezw. 2 festgesetzten Abgabe zu entrichten; jedoch darf diese Abgabe nicht weniger als 25 Cen- 
timen für jede Tonne des gesammten abgabenpflichtigen Raumgehalts betragen. 
In den drei vorstehend bezeichneten Fällen wird die durch gegenwärtigen Artikel festgesetzte Abgabe 
nur einmal für die Einfahrt in den Strom erhoben. Nach deren Entrichtung ist das Schiff von jeder 
anderen Abgabe für die Wiederausfahrt frei. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden keine Anwendung auf diejenigen Schiffe, welche 
bei Löschung eines Theils ihrer Ladung zu Sulina zugleich Waaren in diesem Hafen einnehmen. Diese Schiffe 
unterliegen hinsichtlich der Entrichtung sowohl der Eingangs= wie der Ausgangs-Abgaben lediglich den in 
den Artikeln 1, 2 oder 3 und bezw. 5 des gegenwärtigen Tarifs enthaltenen Vorschriften. 
Artikel 12. Die in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten Abgaben umfassen: 
die Gebühr zur Deckung der Kosten der von der europäischen Donau-Kommission ver- 
anstalteten Arbeiten und sonstigen Strom-Verbesserungen; - 
die bestehenden Gebühren zur Unterhaltung der zum Beleuchtungssystem der Donau- 
mündungen gehörigen Leuchtfeuer; - · 
die Gebühren zur Deckung der Kosten des Lootsendienstes in der Durchfahrt von Sulina, 
sowie die der sonstigen zur Erleichterung der Schiffahrt dienenden Anstalten. 
Abgesehen von diesen Abgaben sind die Schiffe keinerlei Auflagen oder Gebühren unterworfen, aus- 
genommen die Löhne der Flußlootsen, welche sie für die Fahrt stromaufwärts und stromabwärts zu ent- 
richten haben. Dasselbe gilt von den Flößen und Holztriften in Gemäßheit des Artikels 87 des Schiffahrts- 
und Polizei-Reglements für die untere Donau. 
Artikel 13. Der Abgabenbetrag wird an den Direktor der Schiffahrtskassen-Verwaltung zu Sulina 
bezahlt, welcher darüber Quittung zu ertheilen hat. 
Ein Nachweis über die Umrechnung der an der unteren Donau gebräuchlichen Münzen in Franken 
soll in dem Kassenlokal beständig angeschlagen sein und wird von Zeit zu Zeit revidirt werden. 
Abgabenbeträge, deren Fälligkeit oder Feststellung die Betheiligten beanstanden, sind einstweilen als 
Depositum an die Schiffahrtskasse einzuzahlen. 
Anträge auf völlige oder theilweise Erstattung gezahlter Abgaben sind an die europäische Donau- 
Kommission oder an die etwa an deren Stelle tretende internationale Behörde zu richten; dieselben müssen 
bei Strafe des Ausschlusses innerhalb dreier Monate von der Zahlung oder Hinterlegung an gerechnet, 
schriftlich angebracht werden. 
Artikel 14. Die von der europäischen Donau-Kommission angenommene Meß-Einheit ist ein Raum 
von 100 Kubikfuß englisch, gleich 2,,z Kubikmeter. 
Der Raumgehalt der Fahrzeuge wird den Schiffspapieren entnommen. Den Führern solcher Schiffe, 
welche von dem, mit dem Hafenkapitanat von Sulina verbundenem Verifikationsbureau nach der, auf leere 
Fahrzeuge anwendbaren Regel vermessen worden sind, steht es jedoch frei, ihre Abgaben nach Maßgabe des 
Raumgehalts zu entrichten, welcher in dem von dem Hafenkapitän ausgestellten Meßbrief angegeben ist. 
Artikel 15. Die in die Donau einlaufenden Schiffe, in deren Papieren ihr Raumgehalt nicht ange- 
geben ist, unterliegen einer überschläglichen Vermessung seitens der bei dem Hafenkapitanat von Sulina 
angestellten vereideten Verifikationsbeamten. Der Betrag der zu entrichtenden Abgaben wird nach dem auf 
diese Weise ermittelten Raumgehalt berechnet. 
Ebenso wird verfahren, wenn die in den Schiffspapieren enthaltene Raumgehalts-Angabe offenbar 
unrichtig ist. 
u Die Vermessung erfolgt in dem einen wie in dem anderen Falle auf die vom Hafenkapitän, sei es 
von Amtswegen oder auf Verlangen des Direktors der Schiffahrtskasse erlassene Anordnung. Die zuständige 
Konsularbehörde ist von dem Zeitpunkt dieses Geschäfts zu benachrichtigen, um demselben, falls sie es für 
angemessen hält, beiwohnen zu können. 
Ist in den in den Artikeln 1, 5 und 11 des gegenwärtigen Tarifs vorgesehenen Fällen das Ladungs- 
verhältniß ungewiß oder streitig, so erfolgt auch in diesem Falle die Abschätzung durch die Verifikations= 
beamten. Die zuständige Konsularbehörde ist rechtzeitig zur Betheiligung einzuladen. 
 
	        
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