Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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(Nr.  9352.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirks  des  Amtsgerichts  Langenberg.  Vom  6.  August  1889

A##  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  F.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Langenberg  gehörige  Gemeinde  Leubeck
am  1.  September  1889  beginnen  soll.

Berlin,  den  6.  August  1889.
Der  Justizminister.
v.  Schelling.

 

 

 

(Nr.  9353.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Münden,  Reinhausen  und  Uslar.
Vom  9.  August  1889

A##  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz=  Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Münden  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Hedemünden,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Reinhausen  gehörigen  Bezirk  der  Gemeinde
  Niedernjesa,
für  den  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Uslar  gehörigen  Gutsbezirk  Schoningen
Forst,  sowie  für  diejenigen  Grundstücke,  welche  früher  zu  diesem  Gutsbezirke
  gehörten,  jedoch  neuerlich  der  Gemeinde  Offensen  zugetheilt  sind,
am  15.  September  1889  beginnen  soll.

Berlin,  den  9.  August  1889.

Der  JIustizminister.
v.  Schelling.