— 194 —
in Kartons zu weniger als 100 Stück
mit Mundstück . 27 Prozent,
ohne Mundstück 35 -
in Papierpacketen
mit Mundstück. . .. . .9
ohne Mundstück .14
des Gewichts der Cigaretten einschließlich der inneren Umschließungen;
Aeußere Umschließungen:
in Kisten ohne Zinkeinsatz
bei einem Bruttogewicht des Kollo
bis zu 100 Kilogramm . . .. ... ..46
überlOOKilogramm.... .... ..29
in Kisten mit Zinkeinsatz
bei einem Bruttogewicht des Kollo
bis zu 100 Kilogrna 477 -
über 100 Kilogramm . . .. 333 -
des Bruttogewichts.
Bei Cigaretten in inneren und äußeren Umschließungen ist das Nettogewicht in der Weise fest-
zustellen, daß zunächst von dem Bruttogewicht die Tara für die äußere Umschließung und hierauf von dem
verbleibenden Gewicht die Tara für die innere Umschließung in Abzug gebracht wird.
2. Das durch Abrechnung der Tara (Ziffer 1) berechnete Nettogewicht wird nur dann der Fest-
stellung der Zoll= oder Steuervergütung zu Grunde gelegt, wenn es nicht mehr beträgt, als das von dem
Versender in der Anmeldung angegebene; das letztere wird zu Grunde gelegt, wenn es geringer ist, als das
durch Berechnung ermittelte.
3. Der Abfertigungsstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt der Berechnung des Netto-
gewichts nach den obigen Tarasätzen, die Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung des Tabacks ohne
jede Umschließung beziehungsweise bei Cigaretten auch durch Verwiegung derselben sammt der inneren Um-
schließung und demnächstige Abrechnung der für die innere Umschließung gewährten Tara eintreten zu
lassen. Die gleiche Befugniß steht dem Versender zu.
4. Bei der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann nach dem Ermessen der Ab-
fertigungsstelle Probeverwiegung eintreten, wenn Kolli von gleicher Beschaffenheit und gleichem Inhalt nahezu
gleiches Gewicht haben. Abweichungen von nicht mehr als 5 Prozent des Bruttogewichts sollen dabei die
Probeverwiegung nicht ausschließen.
5. Beim Vorhandensein innerer Umschließungen, z. B. bei der Verpackung von Cigarren in Kistchen,
von Cigaretten in Kartons, von Rauchtaback in Papierpacketen, von Schnupftaback in Packeten in Zinn-
und Papierumhüllungen u. s. w., darf, sofern die inneren Umschließungen augenscheinlich von gleicher Größe
und gleicher Beschaffenheit sind, das Gesammtgewicht der inneren Umschließung durch probeweise Verwiegung
einzelner Kistchen, Packete u. s. w. ermittelt werden.
6. In dem Revisionsbefunde ist die Art der äußeren und etwaigen inneren Umschließungen, sowie
die Art der Ermittelung des Nettogewichts (ob durch Abzug eines Tarasatzes oder vollständige oder probe-
weise Verwiegung) anzugeben.
7. Von der Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des §. 38 des Gesetzes vom 16. Juli 1879
ist dann abzusehen, wenn weder das deklarirte Bruttogewicht noch das deklarirte Nettogewicht das ermittelte
Brutto= beziehungsweise Nettogewicht um mehr als 5 Prozent übersteigt.
§. 6.
Die Hauptämter haben über die in ihren Bezirken zu gewährenden Vergütungen für Rohtaback und
entrippte Blätter, sowie für Cigarren, für welche lediglich die Steuervergütung für aus inländischem Taback
hergestellte Cigarren in Anspruch genommen wird, nach näherer Anleitung der Direktiobehörde monatlich
Liquidationen aufzustellen und mit den Unikaten der betreffenden Anmeldungen an die Direktiobehörde zur
Zahlungsanweisung einzusenden.