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Die Direktivbehörden können diese Verhältnißzahlen für einzelne Fabriken abändern, falls der Nach-
weis geführt wird, daß diese Verhältnißzahlen der Fabrikationsweise der Fabriken nicht entsprechen.
8. 15.
Der Fabrikant erhält die Vergütung für die ausgeführten oder niedergelegten Tabackfabrikate in
vierteljährlichen Zeitabschnitten.
Die Steuerstelle fertigt die Berechnung über die zu gewährende Vergütung nach Anleitung des
Musters d und legt das Konto mit den Unikaten der betreffenden Anmeldungen der Direktiobehörde zur
Prüfung und Anweisung der Vergütung vor.
Ist dem Fabrikanten Zoll= oder Steuerkredit gewährt, so findet hierauf Abrechnung statt.
8. 16.
Der Fabrikant hat jährlich an einem mit der Steuerstelle zu vereinbarenden Zeitpunkte eine Auf-
nahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen Vorräthe an unfermentirtem und fermentirtem
Rohtaback, sowie an Halb= und Ganzfabrikaten zu veranstalten. Die Steuerstelle hat einen Beamten zur
Kontrolirung der Aufnahme abzuordnen. Das Ergebniß der Aufnahme ist der Steuerstelle in einer von dem
kontrolirenden Beamten mit zu unterzeichnenden Zusammenstellung mitzutheilen. Aus derselben muß der vor-
handene Bestand an inländischem und ausländischem unfermentirtem und fermentirtem Rohtaback, an lediglich
aus inländischem, lediglich aus ausländischem und aus gemischtem Taback hergestellten Halb= und Ganzfabri-
katen ersichtlich sein; bezüglich der gemischten Halb= und Ganzfabrikate muß aus dieser Zusammenstellung
hervorgehen, welcher Theil derselben aus inländischem und welcher Theil aus ausländischem Taback besteht.
Bei der Bestandsaufnahme ist das Konto in der im §. 14 Ziffer 4 vorgeschriebenen Weise abzu-
schließen und der buchmäßige Lagerbestand mit dem durch die Lageraufnahme festgestellten Vorrath zu ver-
gleichen. Bei der Lageraufnahme sind für die Reduktion der Fabrikate auf fermentirten Rohtaback dieselben
Verhältnißzahlen anzuwenden, wie bei der Berechnung des buchmäßigen Lagerbestandes. Die Ergebnisse der
Lageraufnahme bilden die Grundlage für die fernere Kontenführung.
Beträgt der bei der Bestandsaufnahme gegenüber dem buchmäßigen Lagerbestande etwa sich ergebende
Unterschied in Fabriken, welche keinen Schnupf= oder Kautaback bereiten, nicht mehr als 2½ Prozent und
in Fabriken, welche sich auch mit der Bereitung von Schnupf= oder Kautaback beschäftigen, nicht mehr als
3 Prozent des seit der letzten Bestandsaufnahme auf Lager gewesenen (einschließlich des aus der früheren
Zeit übernommenen) Vorraths, so bewendet es bei der Berichtigung des Konto. Entgegengesetzten Falles
sind über die Ursachen des Unterschiedes Erörterungen anzustellen und deren Ergebniß der Direktivbehörde
anzuzeigen. Bei der von dieser Behörde zu fassenden Entschließung ist insbesondere in Erwägung zu ziehen,
ob Umstände ermittelt worden sind, welche es nöthig machen, dem Fabrikanten die Begünstigung, nach diesem
Regulativ behandelt zu werden, zu entziehen (S. 18), sowie ob und in wie weit derselbe wegen eines zu
hohen Bestandes an Taback zur Rückzahlung bezogener Vergütung anzuhalten sei.
§. 17.
Die Fabrikanten haben sämmtliche in der Fabrik und im Comptoir beschäftigten Personen, mit Aus-
nahme der Arbeiter, jedoch einschließlich der Werkführer, mit Namen und unter Bezeichnung der Art der Be-
schäftigung, desgleichen die Veränderungen, welche hinsichtlich dieser Personen eintreten, der Steuerstelle anzu-
zeigen.
Die Direktivbehörde bestimmt auf Antrag des Fabrikanten, welche der bezeichneten Personen auf
Erfüllung der gegebenen Vorschriften und richtige Führung der Bücher verpflichtet werden sollen.
8. 18.
Die Vergünstigung der Gewährung von Zoll- oder Steuervergütungen kann zu jeder Zeit an ver—
änderte Bedingungen geknüpft oder zurückgenommen werden. Zur Zurücknahme ist die Direktiobehörde befugt.
Die Zurücknahme soll in der Regel erfolgen, wenn der Fabrikant oder eine in der Fabrik oder im Comptoir
beschäftigte Person wegen im Interesse des Fabrikanten verübter Zoll= oder Steuerdefraudation oder Vergehung
der im S. 38 des Gesetzes vom 16. Juli 1879 bezeichneten Art rechtskräftig verurtheilt worden ist.
8. 19.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, von der Anwendung der in den Ss. 13, 14, 16
und 17 angegebenen Kontrolen ganz oder theilweise Abstand zu nehmen, insofern im Einverständniß mit dem
Fabrikanten der Fabrikationsbetrieb unter ständige amtliche Kontrole gesetzt wird. In diesem Falle hat der