Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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von  einander  getrennt  hält  und  sich  den  in  den  §§.  13,  14,  16  und  17  angeordneten  Kontrolbestimmungen
auch  hinsichtlich  der  Versendung  der  Cigarren  aus  inländischem  Taback  unterwirft.

Bei  der  Berechnung  der  Steuervergütungen,  welche  den  Steuersätzen  der  Erntejahre  1880  und  1881
entsprechen,  sind  als  Vergütungssätze  ½  beziehentlich  6/9  der  im  §.  2  unter  B  angegebenen  Beträge  zu  Grunde
zu  legen.  Die  Vergütungssätze  für  je  100  Kilogramm  sind  auf  volle  Markbeträge  in  der  Weise  abzurunden,
daß  die  überschießenden  Pfennigbeträge  außer  Betracht  bleiben.

In  solchen  Fällen  ist  dem  Notizbuche  (Muster  c)  und  dem  Konto  (Muster  d)  eine  Einrichtung  nach
Maßgabe  der  Muster  e  und  f  zu  geben.  Muster e.

.und  f

§.  25.  

In  Bezug  auf  den  Nachweis  darüber,  welchem  Zoll=  oder  Steuersatze  der  verwendete  Taback  unterlegen
  hat  (§.  24  Absatz  1),  gelten  folgende  Vorschriften.

1.  Die  Fabrikanten  haben  die  gemäß  §.  23  Absatz  1  beziehungsweise  2  festgestellten  Verzeichnisse
der  Vorräthe  an  Rohtaback,  Halb=  und  Ganzfabrikaten  durch  Angabe  der  Zoll=  oder  Steuersätze  zu  ergänzen,
denen  die  einzelnen  Mengen  unterlegen  haben.

2.  Die  Prüfung  der  Deklaration  und  Feststellung  der  Vorräthe  erfolgt  durch  zwei  Oberbeamte  und
nach  deren  Ermessen  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen  auf  Kosten  der  Fabrikanten.  Wird  der  Nachweis
  darüber,  welchen  Zoll=  oder  Steuersätzen  der  Taback  oder  ein  Theil  desselben  unterlegen  hat,  nicht  in
überzeugender  Weise  erbracht,  so  ist  derselbe  als  inländischer  Taback  aus  dem  Erntejahr  1879  anzuschreiben.

3.  Die  Bezüge  an  ausländischem  Taback,  für  welchen  die  höhere  Vergütung  beansprucht  wird,  haben
nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  den  §§.  10  und  11  zu  erfolgen.

4.  Der  Nachweis  des  Erntejahres,  aus  welchem  der  bezogene  inländische  Taback  stammt,  ist  als  erbracht
  anzusehen,

a)  wenn  der  Taback  in  dachreifem  Zustande  alsbald  nach  der  im  §.  16  des  Gesetzes  vorgeschriebenen
amtlichen  Verwiegung  mit  Versendungsschein  unter  amtlichem  Verschluß  direkt  vom  Pflanzer  in
die  Fabrik  ausgenommen  wird,  und

b)  wenn  der  Taback  aus  einer  öffentlichen  Niederlage  oder  aus  einem  unter  amtlichem  Mitverschluß
stehenden  Privatlager  unter  amtlichem  Verschluß  oder  Begleitung  in  die  Fabrik  gebracht  wird.

Der  bei  der  Versteuerung  in  Anwendung  gebrachte  Steuersatz  bestimmt  das  Erntejahr,  nach  welchem
die  Vergütung  zu  berechnen  ist.  .

5.  Die  aus  dem  freien  Verkehr  ohne  Kontrole  zugehenden  Tabacke  sind  als  inländischer  Taback  aus
dem  Erntejahr  1879  im  Konto  anzuschreiben.

§.  26.
Gegenwärtiges  Regulativ  tritt  an  Stelle  des  bisher  gültigen  Regulativs  mit  dem  1.  Juli  1881

in  Kraft.

 

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