Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KG.  69.

4  Der  Bürgermeister  ist  verpflichtet,  die  ihm  von  der  Regierung  etwa  “
übertragenden  Geschäfte  und  Zweige  der  örtlichen  Polizeiverwaltung,  sowie  alle
diejenigen  örtlichen  Geschäfte  der  Kreis-,  Bezirks-,  Provinzial=  und  allgemeinen
Staatsverwaltung  zu  übernehmen,  für  welche  nicht  andere  Behörden  bestimmt
sind.  Einzelne  dieser  Verrichtungen  können  mit  Genehmigung  der  Regierung
einem  anderen  Magistratsmitgliede  übertragen  werden.

S.  70.

insichtlich  der  Befugniß  der  Gemeindebehörden  zum  Erlaß  von  ortspolizeilichen
  Verordnungen,  hinschthch  der  Geschäfte  der  geri  lüchen  Polizei  und  der
Staatsanwaltschaft  bei  dem  Rügegerichte,  sowie  hinsichtlich  der  Geschäfte  der
Standesbuchführung,  kommen  die  darauf  bezüglichen  Gescze  zur  Anwendung.
Die  Anstellung  der  Beamten  der  Standesbuchführung  erfolgt  in  der  F.  63.  Nr.  6.
vorgeschriebenen  Weise.

Von  den  Gehältern  und  ensionen.

KC.  71.

Der  Normal-Etat  aller  Besoldungen  wird  von  dem  Magistrate  entworfen

und  von  der  Stadtverordneten-Versammlung  festgesetzt.  In  Ermangelung  eines
Normal-Besoldungsetats  werden  die  in  solcher  Weise  nicht  vorgesehenen  Besoldungen
  vor  der  Woo  festgestellt.
Hinschtich  der  Bürgermeister  und  der  besoldeten  Magistratsmitglieder
unterliegt  die  Feststellung  der  Pesplhungen  in  allen  Fällen  der  Genehmigung
der  Regierung.  Die  Regierung  ist  ebenso  befugt  wie  verpflichtet,  zu  verlangen,
daß  ihnen  die  zu  einer  zeckmäßigen  Verwaltung  angemessenen  Besoldungsbeträge
bewilligt  werden.  Den  Stadtverordneten  und  unbesoldeten  Magistratsmitgliedern
darf  nur  Entschädigung  für  baare  Auslagen  gewährt  werden,  welche  für  sie  aus
der  Ausrichtung  von  Aufträgen  entstehen.

C.  72.

Den  Bürgermeistern  und  den  besoldeten  Magistratsmitgliedern  sind  kesen
nicht  mit  Genehmigung  der  Regierung  eine  Vereinbarung  wegen  der  Pension
getroffen  ist,  bei  eintretender  Dienstunfähigken  oder  wenn  sie  nach  abgelaufener
mtsperiode  nicht  wiedergewählt,  bezie  bungsweise  die  Bürgermeister  nicht  wieder
ernannt  oder  nicht  wieder  bestätigt  werden,  folgende  Pensionen  zu  gewähren:
des  Gehalts  nach  sechsjähriger  Dienstzeit,
4  des  Gehalts  nach  zwölfjähriger  Dienstzeit,
3  des  Gehalts  nach  vierundzwanzigjähriger  Dienstzeit.  Di
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