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KG. 69.
4 Der Bürgermeister ist verpflichtet, die ihm von der Regierung etwa “
übertragenden Geschäfte und Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung, sowie alle
diejenigen örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemeinen
Staatsverwaltung zu übernehmen, für welche nicht andere Behörden bestimmt
sind. Einzelne dieser Verrichtungen können mit Genehmigung der Regierung
einem anderen Magistratsmitgliede übertragen werden.
S. 70.
insichtlich der Befugniß der Gemeindebehörden zum Erlaß von ortspolizeilichen
Verordnungen, hinschthch der Geschäfte der geri lüchen Polizei und der
Staatsanwaltschaft bei dem Rügegerichte, sowie hinsichtlich der Geschäfte der
Standesbuchführung, kommen die darauf bezüglichen Gescze zur Anwendung.
Die Anstellung der Beamten der Standesbuchführung erfolgt in der F. 63. Nr. 6.
vorgeschriebenen Weise.
Von den Gehältern und ensionen.
KC. 71.
Der Normal-Etat aller Besoldungen wird von dem Magistrate entworfen
und von der Stadtverordneten-Versammlung festgesetzt. In Ermangelung eines
Normal-Besoldungsetats werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen
vor der Woo festgestellt.
Hinschtich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmitglieder
unterliegt die Feststellung der Pesplhungen in allen Fällen der Genehmigung
der Regierung. Die Regierung ist ebenso befugt wie verpflichtet, zu verlangen,
daß ihnen die zu einer zeckmäßigen Verwaltung angemessenen Besoldungsbeträge
bewilligt werden. Den Stadtverordneten und unbesoldeten Magistratsmitgliedern
darf nur Entschädigung für baare Auslagen gewährt werden, welche für sie aus
der Ausrichtung von Aufträgen entstehen.
C. 72.
Den Bürgermeistern und den besoldeten Magistratsmitgliedern sind kesen
nicht mit Genehmigung der Regierung eine Vereinbarung wegen der Pension
getroffen ist, bei eintretender Dienstunfähigken oder wenn sie nach abgelaufener
mtsperiode nicht wiedergewählt, bezie bungsweise die Bürgermeister nicht wieder
ernannt oder nicht wieder bestätigt werden, folgende Pensionen zu gewähren:
des Gehalts nach sechsjähriger Dienstzeit,
4 des Gehalts nach zwölfjähriger Dienstzeit,
3 des Gehalts nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. Di
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