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und andere unter Nr. XII nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie in Ballons, Flaschen
oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vorschriften unter XVI Nr. 1 Absatz 1 maßgebend.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes;
Petroleumnaphta und Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern
die hier aufgeführten Stoffe ein spezifisches Gewicht von mindestens O haben (Benzin,
Ligroin und Putzöl);
die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben mindestens das vor-
genannte spezifische Gewicht haben (Solaröl, Photogen 2c.);
ferner Steinkohlentheeröle (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol 2c.), sowie Mirbanöl
(Nitrobenzol) unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen (Bassinwagen) zur
Verwendung kommen, nur befördert werden:
entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech,
oder
c) unter Beobachtung der Verpackungsvorschriften in X 1 und 2 in Gefäßen aus Metall
oder aus Glas.
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Blechgefäße werden sofort ausgeladen und
mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansage-
verfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen
würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen Ge-
fäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als
solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
6. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 2 und 3 der Nr. XXI auf-
geführten Gegenstände ein spezifisches Gewicht von mindestens O0,660 haben. Fehlt im Fracht-
briefe eine solche Angabe, so wird angenommen, daß das spezifische Gewicht ein gevingeres ist,
und finden dann die Beförderungsbedingungen unter Nr. XXII Anwendung.
XXII. Petroleumäther (Gasolin, Neolin 2c.) und ähnliche aus Petroleumnaphta
oder Braunkohlentheer bereitete leichtentzündliche Produkte von einem spezifischen Gewicht
unter O,680 dürfen nur befördert werden:
entweder
1. in dichten (Gefüßen aus starkem gehörig vernietetem Eisenblech,
oder
2. unter Beachtung der Verpackungsvorschriften in X 1 und 2 in sonstigen Gefäßen aus Metall
oder aus Glas.
In jedem Falle finden die Bestimmungen unter XVI 4 und unter XXI 2 bis 5 Anwendung.
XXIII. Die Beförderung von Terpen tinöl und sonstigen übelriechenden Oelen, des-
gleichen von Salm iakgeist, findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in welchen diese Stoffe
befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.5
XXIV. Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes
Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegen-
stein) 2c. werden nur dann zum Transport angenommen, wenn
1. auf jedem Versandtstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe die Worte „Arsenik
(Gift)“ angebracht sind, und