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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Juli d. J. beschlossen, dem ersten Absatz des 8. 53 des
Begleitschein-Regulativs vom 20. Dezember 1869 folgende Fassung zu geben:
Ueber die erledigten Begleitscheine sind Erledigungsscheine nach dem anliegenden Muster J
durch den Führer des Begleitschein-Empfangsregisters oder einen anderen von dem Amtsvorstande
zu bestimmenden Beamten auszustellen und — nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung durch
einen zweiten Beamten — dem Begleitschein-Ausfertigungsamte zu übersenden.
Bei Aemtern, welche nur mit einem Beamten besetzt sind, genügt die Ausstellung der Er-
ledigungsscheine durch den letzteren. Es ist jedoch jedem Ausfertigungsamte nach dem Abschlusse
des Empfangsregisters eine durch den Bezirks-Oberkontrolör bescheinigte Nachweisung der zur
Erledigung gekommenen Begleitscheine zu übersenden.
Die vorstehende Bestimmung findet auf Uebergangsscheine keine Anwendung.
Der Bundesrath hat in einem in seiner Sitzung vom 2. Juli d. IJ. gefaßten Beschlusse sich dahin aus-
gesprochen, daß Gewerbtreibende bezw. Salzhändler, welche die in Ziffer 15 Absatz 1 der Bestimmungen
vom 21. Juni 1872 wegen der Befreiung des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten
Salzes von der Salzabgabe vorgeschriebene Form der Bestellung beim Bezuge von denaturirtem Bestellsalz
bezw. Handelssalz nicht erfüllen, der Bestrafung nach §. 15 des Gesetzes vom 12. Oktober 1867, betreffend
die Erhebung einer Abgabe von Salz, (Bundes-Gesetzbl. Seite 41) unterliegen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 2. Juli d. J. bezüglich der Fristen für die Kreditirung und
die Rückvergütung der Rübenzuckersteuer Folgendes beschlossen:
1. Die Rübenzuckersteuer für die während der Zeit von Anfang März bis zum Ende des Betriebs-
jahres verarbeiteten Rüben darf nicht über den Monat August hinaus kreditirt werden.
2. Kreditirte Rübenzuckersteuer ist bis zum 25. Tage des Monats, mit welchem die Kreditfrist ab-
läuft (s. 126 der Protokolle des Bundesraths des Zollvereins für 1869 und Ziffer 1), einzu-
zahlen oder durch fällige Bonifikations-Anerkenntnisse abzulösen.
3. Für den vom 1. August 1881 ab zur Ausfuhr gelangenden oder in Niederlagen aufzunehmenden
Zucker darf die Baarzahlung der Steuervergütung oder deren Anrechnung auf zu entrichtende
Rübenzuckersteuer, falls die Ausfuhr des Zuckers oder die Aufnahme desselben in die Niederlage
während der Zeit vom 1. August bis Ende Februar erfolgt ist, nicht vor dem 25. Tage
des sechsten Monats nach dem Monat der Ausfuhr oder Niederlegung, falls dieselbe aber
woesnen der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli stattgefunden hat, nicht vor dem 25. August
attfinden.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 7. Juli d. J. beschlossen, die Bestimmungen über die Statistik
der Branntweinbrennereien und der Branntweinbesteuerung dahin abzuändern, daß mit dem Etatsjahre
1880/81 beginnend
1. an die Stelle des bisherigen Formulars zum Abschnitt B der statistischen Uebersicht über die
Branntweinbrennereien und die Branntweinbesteuerung (Muster 14, Bundesrathsbeschluß vom
9. Februar 1878) das nachstehende Formular — Anlage 1 — zu treten habe,
2. die Jahresberichte über die Ergebnisse der Branntweinbesteuerung (Anlage zu Muster 14, Bundes-
rathsbeschluß vom 7. Dezember 1871) nach Maßgabe der in Anlage 2 enthaltenen Vorschriften
zu erstatten seien.
Anlage /
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