Die Staatsformen. 41
deren Außerachtlassung die Verfolgung der Staatszwecke schädigen
muß: 1. Der Staat, als nur mit äußerlichen Mitteln
ausgerüstet, muß sich in der Hauptsache auf die Regelung der
äußeren Verhältnisse der Menschen beschränken. Es ist nicht
seine Aufgabe, die Gegenstände der menschlichen Innerlichkeit,
die Gesinnung, die religiöse und ästhetische Auffassung zu
überwachen, zu prüfen, zu leiten. 2. Die Aufgabe des Staates
ist nur eine subsidiäre. Er hat nur dort einzutreten, wo die
Kräfte des einzelnen oder die von Körperschaften nicht ausreichen.
§ 11. Die Staatsformen.
Je nachdem der Träger der Staatsgewalt eine einzelne
physische Person oder eine Mehrheit von solchen oder endlich
das ganze Volk ist, unterscheidet man die Staatsformen der
Monarchie, Aristokratie, Demokratie. Die beiden letzteren sind
Republiken.
1. Die Demokratie ist diejenige Staatsform, bei der die
Staatsgewalt dem stimmberechtigten Volke zusteht. Die Demokratien
sind entweder unmittelbare oder mittelbare. In
jenen übt das Volk selbst die Gesetzgebung, bis zu einem gewissen
Grade auch die Rechtsprechung und Verwaltung aus.
Derartige unmittelbare Demokratien haben sich jedoch historisch
nur in geringem Umfange und nur für kleine Gebiete zu erhalten
vermocht; so in einzelnen Schweizer Kantonen. Die
mittelbare oder repräsentative Demokratie zeichnet sich dadurch
aus, daß nicht das Volk in seiner Gesamtheit, auch nicht das
stimmberechtigte Volk als solches die Regierung führt, sondern
daß es lediglich zur Wahl der Volksvertretung zusammentritt,
die dann ihrerseits als Träger der Staatsgewalt erscheint.
So heute insbesondere Frankreich, die schweizerische Eidgenossenschaft,
die Vereinigten Staaten von Nordamerika, die
deutschen Hansastädte. Auch das Staatshaupt wird durch die