Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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*½"  F.  20.

Ueber  alle  nach  vorstehenden  Bestimmungen  (§K9.6—19)  erhaltenen  Nachrichten
und  getroffene  Verfügungen  hat  der  Ortsvorstand  auf  das  schleunigste  Bericht  an
das  vorgesehte  Oberamt  zu  erstatten.  «  «

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zunaͤchst  die  Verfuͤgungen  der  letzteren,  so  weit  es  noͤthig  ist,  sogleich  zu  ergaͤnzen.
Namentlich  hat  es  das  Verfahren  der  Ortsvorsteher  wegen  Verfolgung  des  Hundes
(6#.  6  u.  9),  Erforschung  der  Herkunft  desselben,  der  Orte,  Personen  und  Hausthiere,
  mit  denen  er  in  Berührung  gekommen  (9.  11),  wegen  Einsperrung  der
Hunde  in  allen  betheiligten  Orten  (FF.  8—12),  wegen  der  Maaßregeln  gegen  die
von  dem  wuthverdächtigen  Hunde  verleßzten  oder  gerauften  Hauschiere  (§&86.  15—16,
18  u.  19),  und  gegen  den  beigebrachten  wuthverdächtigen  Hund  selbst  (J.  10,  17,
18  u.  19),  einer  genauen  Prüfung  zu  unterwerfen  und  zur  erwa,  nöthigen  Ergaͤnzung,
  so  wie  wegen  Abordnung  des  Oberamtsarztes,  besonders  zu  Untersuchung  und
Berathung  der  gebissenen  Menschen  (§.7),  das  Erforderliche  vorzukehren#  Zugleich
hat  es  an  das  Medicinal-Collegium  und  an  die  Kreisregierung  ausführlichen  Beric
zu  erstatten.

5.  22.

In  Absicht  auf  die  Behandlung  der  Verlehten  (§.7)  und  die  Sicherung  Dritter,
wenn  bei  einem  Verlehten  die  Wuthbrankheit  ausbrechen  würde,  gelten  die  allgemeinen
  Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügung  vom  L#.  Oktober  1830,  betreffend
die  medicinisch-polizeilichen  Maaßregeln  bei  den  der  unmittelbaren  Staatsfürforge
unterliegenden  Krankheiten,  wornach  von  dem  Oberamtsarzt  das  dem  konkreten
Fall  Entsprechende  an  die  Hand  zu  geben,  und  hienach,  so  wie  nach  den  etwaigen
Anordnungen  des  Medicinal-Collegiums,  zu  verfahren  ist.

IV.  Von  der  Bestrafung  der  Schuldhaften.
C.  25.

Verfehlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  (&.  1—5  und  6—20)  sind

innerhalb  der  Strafgewalt  der  Polizei-Behörden,  nach  Anleitung  der  in  dem  Polizel-