Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
· - Bundesstaat. 
Armee= Infanterie- Landwehr Verwaltungs= (bezw. Aus- (Provinz, bezw. 
Korps. Brigade. hebungs-) Bezirke. Regierungs- 
p 8 Regiment. Bataillon. Bezirk.) 
XII. 45. Königlich sächsisches Reserve- Stadt Dresden. Königr. Sachsen. 
(Königlich (1. Königlich Landwehr-Bataillon. Amtshauptmannschaft 
sächsisches.), ächsische). (Dresden) Nr. 108.] Dresden-Altstadt. 
Amtshauptmannschaft 
Dresden-Neustadt. 
Die auf das Königreich Preußen bezüglichen Veränderungen im XlI. Armee-Korps treten erst vom 
1. April 1881 ab in Wirksamkeit. 
Berlin, den 4. Februar 1881. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
Berichtigung. 
Der in §. 15 A. Th. II. der Wehrordnung vom 28. September 1875 (Central-Blatt 1880 Nr. 37 
S. 578 ff.) am Schlusse des Absatz 1 der Ziffer 13 enthaltene Hinweis: „(S. 7 11 und 14)“ hat richtig 
zu lauten: 
(5. 7 11 und §. 14.) 
  
5. Zoll= und Stener-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. Januar d. J. beschlossen, 
1. den Hauptzollämtern zu Emden und Leer die Befugniß zur Abfertigung von Waaren 
der Nummer 22e. und f. des Zolltarifes, und dem Hauptzollamte zu Harburg die Be- 
fugniß zur Abfertigung von Baumwollen= und Leinengarn der Nummern 2c. 1, 2, 3, be- 
ziechungsweise 22 a. und b. des Zolltarifes zu anderen als den höchsten Zollsätzen dieser 
Tarif-Positionen zu ertheilen,) 
2. der Abfertigungsstelle am Bahnhofe zu Lörrach die Befugniß zur Abfertigung von Waaren 
der Nummern 2c. 1, 2, 3 und 22 a. und b. des Tarifes zu anderen als den höchsten Zoll- 
sätzen wieder beizulegen.) 
Den Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Dalheim, im Bezirke des Hauptzollamtes zu Kaldenkirchen, 
ist die Befugniß zur Abfertigung des mit dem Anspruche auf Steuervergütung auszuführenden Bieres und 
Branntweins beigelegt worden. 
Des Königlich sächsische Untersteueramt Wurzen ist zur Erledigung von Begleitzetteln und Begleitscheinen I 
über die für die Mühle daselbst eingehenden, der Nr. 9 des Zolltarifes angehörenden Waaren ermächtigt 
worden. 
  
Der Großherzoglich hessischen Orts-Einnehmerei Birkenau ist die Befugniß zur Ausfertigung von Ueber- 
gangsscheinen über Branntwein und Bier ertheilt worden. 
7) Vgl. die Nachweisung der ermächtigten Aemter Central-Blatt 1879, Seite 829. 
**“) Vgl. Central-Blatt 1880, Seite 87. 
 
	        
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