Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen 
  
1 2. 
Lau- 
fende wem: 
Nr. 
3. 
Bei Pfändung 
4. 
Bemerkungen. 
  
(nicht regimentirten) Ba- 
taillone, der Unteroffizier- 
schulen und der Unterof- 
fizier-Vorschule zu Weil- 
burg, dem Chef des Mili- 
tär-Reit-Instituts, dem 
Direktor der Artillerie- 
Schießschule, den Chefs 
der Versuchs-Kompagnie 
der Artillerie-Prüfungs- 
kommission, der Großher= 
zoglich hessischen Train= 
Kompagnie und der In- 
validen-Kompagnien so- 
wie den Kommandeuren 
der Landwehr-Bezirks- 
kommandos. 
II. Den Militär-Intendan- 
turen des betreffenden 
Armee-Korps. 
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A. des Diensteinkommens 
Offiziere bei den Pionier-Bataillonen und 
der à la suite der Truppentheile stehenden 
Offiziere. 
der Regiments-Kommandeure, der Kommandeure 
der selbständigen (nicht regimentirten) Ba- 
taillone,) der Unteroffizierschulen und der 
Unteroffizier-Vorschule zu Weilburg, des Di- 
rektors der Artillerie-Schießschule, der Chefs 
der Versuchs-Kompagnie der Artillerie-Prü- 
sungskommission, der Großherzoglich hessischen 
Train-Kompagnie und der Invaliden-Kom- 
pagnien sowie des Bezirkskommandeurs des 
Reserve-Landwehr-Regiments (Berlin) Nr. 35. 
der Auditeure und Militärgerichts-Aktuarien, 
der Generalärzte und der bei diesen fungiren- 
den Assistenzärzte, der Garnisonärzte und des 
Chefarztes des 2. Garnison-Lazareths Berlin, 
sowie der Korps-Stabsapotheker, 
der Militär-Oberpfarrer, der Divisions= und 
Garnisonpfarrer, sowie der Divisions= und 
Garnisonküster, 
der Korps-Roßärzte bei den Generalkommandos, 
der Platzmajore, 
der Militär-Intendanturbeamten mit Ausnahme 
der Militär-Intendanten, 
der Beamten der Magazinverwaltungen, 
der Beamten der Montirungsdepots, 
Wegen 
  
taillonen befindlichen 
Offiziere hat die Zu- 
stellung an das Kriegs- 
ministerium (s. Alll) 
zu erfolgen, ebenso in 
Betreff der àla suite 
der Truppentheile 
stehenden Offiziere, 
soweit die Betreffen- 
den nicht unter A II 
gehören. 
der übrigen 
Bezirkskommandeure 
siehe B 1 der Nach- 
weisung. 
Wegen der Militär-In- 
tendanten siehe A III 
* ) Ausgenommen sind indeß die Kommandeure der Pionier-Bataillone, wegen welcher das zu l. in Betreff der Offiziere 
bei den Pionier-Bataillonen Gesagte gleiche Anwendung findet.