Metadaten : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1916. Zweiter Teil. (57b)

314  Aueführungsverordnung  vom  1.  Juli  1900  F  3.

„Soweit  die  Tätigkeit  des  Sachverständigen  zur  Vorbereitung
  der  baupolizellichen  Entschließung  dient,  wird  sie
auch  in  Schulbausachen  bereits  durch  die  ihm  vom  Ministerium
des  Innern  zugebilligte  jährliche  Vergütung  mitentschädigt.
Der  Ansatz  besonderer  Gebühren  erscheint  daher  um  so  weniger
angängig,  als  diese  nach  §  166  des  Allg.  Baugesetzes  nicht
von  der  Schulgemeinde  eingezogen  werden  können.

Anders  liegt  der  Fall,  wenn  der  Sachverständige  die
Schulgemeinde  als  Bauherrin  in  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben
  berät  und  unterstützt.  Hier  handelt  es  sich  um  eine
Privattätigkeit  des  Bausachverständigen,  deren  Vergütung  der
Vereinbarung  mit  der  Schulgemeinde  zu  überlassen  ist.  Doch
wird  eine  solche  Privattätigkeit  des  Bausachverständigen,  welche
mit  seiner  Stellung  als  amtlicher  Berater  der  Baupolizeibehörde
  erfahrungsgemäß  nicht  immer  ganz  verträglich  ist,
sedenfalls  nicht  besonders  zu  begünstigen  sein.  Endlich  wird
es  vorkommen,  daß  der  Sachverständige  der  Bezirksschulinspektion
  bautechnische  Gutachten  über  die  Frage  der  Erfüllung
  der  nach  den  Verordnungen  der  obersten  Schulbehörde
über  Anlage  und  innere  Einrichtung  der  Schulgebäude  und
sonst  an  diese  Gebäude  zu  stellenden  Anforderungen  zu  erstatten
  hat,  namentlich  auch,  wenn  es  sich  um  Beschwerden  einzelner
  Personen  oder  der  Schulgemeinde  handelt.  Auch  in
diesem  Falle  erscheint  es  billig,  dem  Sachverständigen  angemessene
  Gebühren  zu  gewähren,  die  nach  Befinden  von  der
Bezirksschulinspehtion  festzustellen  und  von  den  Kostenpflichtigen
  zu  erstatten  sind.  Aur  beschränkt  sich  dies  unter  allen
Umständen  auf  diesenigen  Fälle,  in  denen  das  Gutachten  von
der  Bezirksschulinspektion  gefordert  worden  ist  und  gilt
auch  dann  nur,  wenn  und  soweit  eine  ausschließlich  der  Schulauficht
  vorbehaltene  Bau=  oder  Einrichtungsfrage  in  Betracht

ommt.“

4.  Werden  die  Bausachverständigen  in  rein  gewerbepolizeilichen
  Angelegenheiten  gehört,  z.  B.  wenn  es  sich
etwa  um  die  Frage  handelt,  ob  ein  bereits  bestehendes  Gebäude
  sich  zur  gewerbsmäßigen  Veranstaltung  von  Singspielen
S#et,  so  können  sie  ebenfalls  besondere  Gebühren  berechnen.
des  Min.  d.  J.  vom  21.  Febr.  1902,  Fischers  Zeitschr.  24

.  194.

§  3.  Der  Bausachverständige  soll  in  der  Regel  an
einer  deutschen  Hochschule  die  Diplomprüfung  oder  die
erste  Staatsprüfung  für  das  Hochbaufach  oder  an  der
höheren  Gewerbeschule  in  Chemnitz  die  Absolutorialprüfung
  der  Abteilung  für  Hochbau  mit  Erfolg  bestanden