314 Aueführungsverordnung vom 1. Juli 1900 F 3.
„Soweit die Tätigkeit des Sachverständigen zur Vorbereitung
der baupolizellichen Entschließung dient, wird sie
auch in Schulbausachen bereits durch die ihm vom Ministerium
des Innern zugebilligte jährliche Vergütung mitentschädigt.
Der Ansatz besonderer Gebühren erscheint daher um so weniger
angängig, als diese nach § 166 des Allg. Baugesetzes nicht
von der Schulgemeinde eingezogen werden können.
Anders liegt der Fall, wenn der Sachverständige die
Schulgemeinde als Bauherrin in der Erfüllung ihrer Aufgaben
berät und unterstützt. Hier handelt es sich um eine
Privattätigkeit des Bausachverständigen, deren Vergütung der
Vereinbarung mit der Schulgemeinde zu überlassen ist. Doch
wird eine solche Privattätigkeit des Bausachverständigen, welche
mit seiner Stellung als amtlicher Berater der Baupolizeibehörde
erfahrungsgemäß nicht immer ganz verträglich ist,
sedenfalls nicht besonders zu begünstigen sein. Endlich wird
es vorkommen, daß der Sachverständige der Bezirksschulinspektion
bautechnische Gutachten über die Frage der Erfüllung
der nach den Verordnungen der obersten Schulbehörde
über Anlage und innere Einrichtung der Schulgebäude und
sonst an diese Gebäude zu stellenden Anforderungen zu erstatten
hat, namentlich auch, wenn es sich um Beschwerden einzelner
Personen oder der Schulgemeinde handelt. Auch in
diesem Falle erscheint es billig, dem Sachverständigen angemessene
Gebühren zu gewähren, die nach Befinden von der
Bezirksschulinspehtion festzustellen und von den Kostenpflichtigen
zu erstatten sind. Aur beschränkt sich dies unter allen
Umständen auf diesenigen Fälle, in denen das Gutachten von
der Bezirksschulinspektion gefordert worden ist und gilt
auch dann nur, wenn und soweit eine ausschließlich der Schulauficht
vorbehaltene Bau= oder Einrichtungsfrage in Betracht
ommt.“
4. Werden die Bausachverständigen in rein gewerbepolizeilichen
Angelegenheiten gehört, z. B. wenn es sich
etwa um die Frage handelt, ob ein bereits bestehendes Gebäude
sich zur gewerbsmäßigen Veranstaltung von Singspielen
S#et, so können sie ebenfalls besondere Gebühren berechnen.
des Min. d. J. vom 21. Febr. 1902, Fischers Zeitschr. 24
. 194.
§ 3. Der Bausachverständige soll in der Regel an
einer deutschen Hochschule die Diplomprüfung oder die
erste Staatsprüfung für das Hochbaufach oder an der
höheren Gewerbeschule in Chemnitz die Absolutorialprüfung
der Abteilung für Hochbau mit Erfolg bestanden