Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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2. sämmtliche Haupt-Zoll= und Hauptsteuerämter, welche diese Befugniß nicht haben, zu ermächtigen, 
von dem bei ihnen mit dem Anspruch auf Steuervergütung von 9,40 M. bezüglich 10,“0 / für 
den Zentner zur Ausfuhr angemeldeten Zucker Proben nach Maßgabe der Vorschrift unter 
Ziff. 2 der Anweisung zur Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung des Zuckers vom 
26. Juni 1869 zu entnehmen, dieselben auf Kosten des betreffenden Fabrikanten zur Polarisation 
einer hierzu befugten Amtsstelle zu übersenden und auf Grund des von letzterer festzusetzenden 
Befundes die weitere Abfertigung des Zuckers zur Ausfuhr nach den Vorschriften der vor- 
gedachten Anweisung zu bewirken. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Schittny an Stelle des 
verstorbenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Mater den Kaiserlichen Hauptämtern zu Schirmeck, 
Colmar und Straßburg i./E. als Stations-Kontrolör mit dem Wohnsitz in Straßburg i. /E. vom 1. Dezember 
d. J. ab beigeordnet worden. 
  
5. Konfulat-Wesen. 
  
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs an Stelle des auf sein Ansuchen entlasse nen Herrn 
Adolf Koester den Kaufmann G. Espitalier zum Konsul in Cette zu ernennen geruht. 
  
Dem Kaiserlichen Vize-Konsul Schäffer in Buenos-Ayres ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 resp. §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt 
worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Deutschen bezw. von Deutschen und Schutzgenossen vorzunehmen 
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden. 
  
6GC. Militär-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften im 8. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzblatt S. 52) ist der Betrag der für die Natural— 
Verpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1882 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für 
Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost. . . 95 Pf. 80 Pf. 
bbbj. Mittagskot. 49 44 
ch)-. Abendkoft 28- 23 
4) —- = Morgenkoft. 18 13 
Berlin, den 22. Dezember 1881. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
 
	        
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