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Nachtheile können von der höheren Behörde weitere Erleichterungen unter entsprechenden Vorsichtsmaßregeln
zugestanden werden.
Die verdächtigen Thiere können zur Feldarbeit benutzt werden. Der Weidegang derselben ist aber
nur dann zu gestatten, wenn auf der Weide eine Berührung mit seuchefreiem Vieh aus anderen Gehöften
verhindert werden kann.
Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf gemeinschaftlichen Weiden
die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke oder verdächtige Vieh regulirt werden. Die von
den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Weideflächen sind durch Tafeln mit der Inschrift: „Maul-
und Klauenseuche“ kenntlich zu machen.
Die Ueberführung der unter Gehöftsperre stehenden Thiere in ein anderes Gehöft derselben Ortschaft
darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn damit eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nicht ver-
bunden ist. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie
die von gesunden Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften benutzten Wege nicht betreten.
Die Ausführung der verdächtigen Thiere aus dem Seuchenorte zum Zwecke der sofortigen Abschlach-
tung ist zu gestatten. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
8. 60.
Die Absonderung oder die Stallsperre der erkrankten und der verdächtigen Thiere des Seuchen-
gehöfts kann von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn der Besitzer die polizeilich angeordneten Ver-
kehrs= und Nutzungsbeschränkungen übertritt.
8. 61.
Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen ungekochten Zustande behufs unmittelbarer
Verwendung zum Genusse für Menschen oder Thiere ist verboten.
8. 62.
Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur im vollkommen trockenen Zu-
stande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an die
Gerberei erfolgt.
Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes
anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden.
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, darf auf solchen
Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen
Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. Kann auf diese Weise die Abfuhr des Düngers nicht
bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen
Vorkehrungen erfolgen.
S. 63.
Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des Seuchengehöfts durch fremde
Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten.
8. 64.
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Verbreitung, so ist die Ab-
haltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem Seuchenorte und nöthigenfalls auch in
den benachbarten Ortschaften von der zuständigen höheren Polizeibehörde zu verbieten.
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durch-
treiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser
Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Diese Erlaubniß
soll der Regel nach nicht versagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden sollen, und wenn der Nach-
weis erbracht wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung erfolgt. Wird die Erlaubniß
zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von
der Sachlage in Kenntniß zu setzen.
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen
gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen (§. 62 Absatz 3), der Weidegang kranker
oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung kranker oder verdächtiger Thiere zur Feldarbeit mit solchen