Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Nachtheile können von der höheren Behörde weitere Erleichterungen unter entsprechenden Vorsichtsmaßregeln 
zugestanden werden. 
Die verdächtigen Thiere können zur Feldarbeit benutzt werden. Der Weidegang derselben ist aber 
nur dann zu gestatten, wenn auf der Weide eine Berührung mit seuchefreiem Vieh aus anderen Gehöften 
verhindert werden kann. 
Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß auf gemeinschaftlichen Weiden 
die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke oder verdächtige Vieh regulirt werden. Die von 
den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten Weideflächen sind durch Tafeln mit der Inschrift: „Maul- 
und Klauenseuche“ kenntlich zu machen. 
Die Ueberführung der unter Gehöftsperre stehenden Thiere in ein anderes Gehöft derselben Ortschaft 
darf ausnahmsweise genehmigt werden, wenn damit eine Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche nicht ver- 
bunden ist. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen oder in solcher Weise transportirt werden, daß sie 
die von gesunden Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen Gehöften benutzten Wege nicht betreten. 
Die Ausführung der verdächtigen Thiere aus dem Seuchenorte zum Zwecke der sofortigen Abschlach- 
tung ist zu gestatten. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk 
ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
8. 60. 
Die Absonderung oder die Stallsperre der erkrankten und der verdächtigen Thiere des Seuchen- 
gehöfts kann von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn der Besitzer die polizeilich angeordneten Ver- 
kehrs= und Nutzungsbeschränkungen übertritt. 
8. 61. 
Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen ungekochten Zustande behufs unmittelbarer 
Verwendung zum Genusse für Menschen oder Thiere ist verboten. 
8. 62. 
Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur im vollkommen trockenen Zu- 
stande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte Ablieferung derselben an die 
Gerberei erfolgt. 
Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes 
anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. 
Dünger, welcher während des Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, darf auf solchen 
Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wiederkäuern oder Schweinen aus anderen 
Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. Kann auf diese Weise die Abfuhr des Düngers nicht 
bewirkt werden, so darf dieselbe nur unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen 
Vorkehrungen erfolgen. 
S. 63. 
Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des Seuchengehöfts durch fremde 
Wiederkäuer und Schweine nicht zu gestatten. 
8. 64. 
Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Verbreitung, so ist die Ab- 
haltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem Seuchenorte und nöthigenfalls auch in 
den benachbarten Ortschaften von der zuständigen höheren Polizeibehörde zu verbieten. 
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durch- 
treiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser 
Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Diese Erlaubniß 
soll der Regel nach nicht versagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden sollen, und wenn der Nach- 
weis erbracht wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung erfolgt. Wird die Erlaubniß 
zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von 
der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen 
gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchenställen (§. 62 Absatz 3), der Weidegang kranker 
oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung kranker oder verdächtiger Thiere zur Feldarbeit mit solchen
	        
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