Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1876. (25)

Gesetzsammlung

das  Fürstenthum  Neuß  Aelterer  Linie.

(Ausgegeben  den  25.  Jannar  1876.)

1.  Negierungs  Verordnung  vom  3.  Jannar  1876,  die  Bezeichnung
der  Fuhrwerke  betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  wird  andurch  das
Folgende  verordnet.

I.
Jedes  Fuhrwerk  —  jedoch  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  vorzugeweise  zur
Beförderung  von  Personen  dienen  —  insbesondere  auch  jedes  Hundefuhrwerk  muß  mit

dem  Namen  und  dem  Wohnorte  des  Eigenthümers,  und,  wenn  derselbe  mehrere  derartige
  Fuhrwerke  hält,  überdies  mit  einer  besonderen  Nummer  bezeichnet  sein.

2.
Die  Bezeichnung  ist  auf  der  rechten  Seite  an  dem  Fuhrwerk  selbst  oder  auf
einer  an  dasselbe  fest  aufgehefteten  Tafel  in  deutlicher,  unverwischbarer  Schrist  von  mine
destens  fünf  Centimeter  Höhe  dergestalt  anzubringen,  daß  sie  besländig  sichtbar  ist.

3.
Contraventionen  hiergegen  werden  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünfzehn  Mark  oder
entsprechender  Haft  geahndet.

4.

Die  Polizeibehörden  des  Landes  haben  die  Einhaltung  dieser  Bestimmungen  zu
überwachen.

5.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  März  dieses  Jahres  in  Krafst,  leiden  aber
auf  Zuhren  zu  landwirthschaftlichen  Zwecken  innerhalb  der  eigenen  Flur  des  Besiters  des
Geschirre  keine  Anwendung.

Greiz,  den  3.  Januar  1876.

Fürstlich  Reuß-Pl.  Landesregierung.
Faber.

Merz.