Samstag den 26. April 1890. 55. Jahrgang. #55 9.
Dr. J. M. Seuffert'a6
Blätter für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inhyhalt: Wtsthelungn aus der Rechilprechung des Kal. Bayer. Oberdesgerichts
München in Strassachen: Verlzelstveosgesehbuch; Forst-Lusere
Strasgeseszbuch.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Oberlandesgerichts München in Strafsachen.
Volizeistrafgesetzbuch.
Art. 102 Abs. 2 Z. 1. Begriff der „Bauarbeit".
Nach dieser Gesetzesbestimmung wird bestraft,
wer an einer öffentlichen Straße einer Stadt oder eines
Dorfes ohne oberpolizeiliche Erlaubniß an bestehenden
Gebäuden, Gebäudevorsprüngen, Freitreppen oder Mauern,
insoweit diese der festgesetzten Baulinie nicht entsprechen,
eine zur Verstärkung oder Wiederherstellung derselben
dienende Bauarbeit unternimmt. Diese Bestimmung ist
dem Art. 181 des PStGB. vom Jahre 1861 entnommen,
und es hat, wie die Verhandlungen der Gesetzgebungsausschüsse
der beiden Kammern des Landtags vom Jahre
1871/72 — und zwar der Kammer der Abgeordneten in
Bd. II S. 39, 216 und der Kammer der Reichsräthe in
Abth. II S. 8 — entnehmen lassen, hiebei der Begriff:
„Gebäude“ nur eine nähere Erläuterung durch die Beifügung
der Worte: „Gebäudevorsprünge, Freitreppen
und Mauern" gefunden. Die Motive zu dem vorerwähnten
Art. 181 bemerken nur kurz, daß sich derselbe an die
bestehende Gesetzgebung anschließe, während der Referent
Neue Folge. Band XIXXV.