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4. Bei Maul- und Klauenseuche.
S. 31.
Sollte zur Feststellung der Maul= und Klauenseuche die Obduktion eines Thieres erforderlich sein, so ist
die Haut an der Krone der Klauen, an den Ballen, in der Klauenspalte und an der hinteren Fläche der
Zehenglieder sorgfältig zu untersuchen. Es ist ferner zu ermitteln, ob die Zitzen des Euters erkrankt sind.
Weiter ist die Beschaffenheit der Lippen und der Maurlschleimhaut festzustellen und namentlich bei jüngeren
Thieren der Zustand der Schleimhaut der vier Magenabtheilungen und des Darms zu prüfen. Schließlich
te aub noch eine Untersuchung der großen drüsigen Organe, besonders der Leber und der Nieren aus-
zuführen.
5. Bei Lungenseuche.
§. 32.
Es ist auf die Sektion der Brusthöhle besondere Sorgfalt zu verwenden. Nach dem Eröffnen der-
selben ist der etwaige abnorme Inhalt, die Beschaffenheit des Brustfelles und der Ausdehnungszustand der
Lungen zu beschreiben. Es sind ferner die Lungen und zwar besonders die Durchschnittsflächen derselben
mit besonderer Rücksicht auf das Interstitialgewebe und die Beschaffenheit der Lungenbläschen, der Bronchial-
drüsen und Lymphgefäße zu untersuchen. Auch der Inhalt der Bronchien und die Beschaffenheit der Bron-
chialschleimhaut ist festzustellen.
6. Bei Pockenseuche.
§. 33.
Sollte das Vorhandensein der Pockenseuche durch die Obduktion festzustellen sein, so ist zunächst eine
genaue äußere Besichtigung vorzunehmen. Sodann ist die Beschaffenheit der Haut am Kopfe, besonders um
das Maul und die Augen, ferner an der inneren Fläche der Extremitäten, an dem Bauche, der Brust und
der unteren Fläche des Schweifes anzugeben. Endlich ist der Zustand der Luftröhre, der Lungen, des Herzens,
des Kehl= und Schlundkopfes, der Speiseröhre und des Magens festzustellen.
Wünschenswerth ist es, daß auch das Verhalten der Milz, Leber, Nieren und Muskeln ermittelt wird.
§. 34.
Nach beendigter Obduktion sind die Kadaver und deren Abgänge zu beseitigen. Ist durch die Obduktion
eine der im §. 10 des Gesetzes benannten Seuchen ermittelt worden, so hat die Polizeibehörde die Beseiti-
gung der Kadaver und deren Abgänge nach den bezüglich der einzelnen Seuchen ertheilten Vorschriften
anzuordnen. ·
§.35.
Die nach Feststellung einer Seuche etwa nothwendige Desinfektion der Obduktionsplätze und der zur
Ausführung der Obduktion benutzten Geräthschaften erfolgt nach den in der „Anweisung für das Desinfek-
tionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ enthaltenen Bestimmungen.
Das Obduktionsprotokoll.
8. 36.
Ueber die Obduktion wird von dem anwesenden Polizeibeamten (s. §. 1) ein Protokoll ausgenommen.
Die Obduzenten haben dafür zu sorgen, daß der bei der Obduktion ermittelte Befund genau in das
Protokoll aufgenommen wird. Zu dem Zwecke haben dieselben den betreffenden Theil des Protokolls ent-
weder zu diktiren oder den Befund besonders schriftlich aufzusetzen und dem Protokoll beizugeben.
Der technische Befund.
S. 37.
Das Protokoll, beziehentlich die dem Protokolle beigegebene und als ein Theil desselben geltende Auf-
zeichnung des Befundes, muß in übersichtlicher Form abgefaßt werden.
Die erste Abtheilung handelt über die äußere, die zweite über die innere Besichtigung. Die Anord-
nung der zweiten Abtheilung ergiebt sich aus der Reihenfolge, in welcher die Höhlen geöffnet worden sind.
Der Befund jeder Höhle bildet einen Abschnitt für sich, und jeder Abschnitt trägt den Namen der zur Unter-
suchung gelangten Höhle als Ueberschrift.