Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

288  Die  Erziehung

An  und  für  sich  ist  kein  Grund  vorhanden,  eine  höhere  Mädchenschule
gerade  an  cinem  bestimmten  Orte  zu  errichten,  indem  die  von  ferne  herkommenden
  Zöglinge  sich  überall  hin  begeben  können;  wenn  also  ein  passendes
  Gebäude  in  gesunder  Lage,  etwa  ein  eliemaliges  Schloss  oder  Kloster,
  dazu  verfügbar  gemacht  werden  kann,  so  mag  diess  immerhin  geschehen.
  Doch  ist  allerdings  zu  bemerken,  dass  in  grossen  Städten  immer
eine  bedeutende  Anzahl  von  Schülerinen  solcher  Art  vorhanden  sein  wird,
und  es  somit  natürlich  und  billig  ist,  diesen  die  nothwendige  Bildungsgelegenheit
  in  der  Nähe  zu  verschaffen.  Es  wird  damit  auch  der  weitere
Vortheil  erreicht,  dass  nicht  alle  Schülerinen  in  der  Anstalt  selbst  als
Hausgenossen  untergebracht  werden  müssen,  was  einerseits  die  Anlagekosten
für  den  Staat,  andererseits  die  Forderungen  für  die  Benützung  bedeutend
vermindert,  ausserdem  den  so  wünschenswerthen  Zusammenhang  mit  dem
Familienleben  für  Viele  aufrecht  erhält.  Auch  ınögen  hier  gute  Lehrer
für  die  Nebenfächer  leichter  erworben  werden,  ohne  dass  man  nothwendig
hätte  dieselben  ganz  für  die  Anstalt  in  Anspruch  zu  nehmen,  also  auch
entsprechend  zu  bezahlen.  Ueber  die  Zahl  solcher  höheren  Anstalten  lässt
sich  ein  Grundsatz  nicht  von  vorneherein  aufstellen;  das  Bedürfniss  muss
hierüber  entscheiden.  Dieses  aber  wird  sich  wieder  nach  den  Bildungsverhältnissen
  und  den  Gewohnheiten  eines  Landes  verschieden  gestalten.
Namentlich  ist  von  grossem  Einflusse  darauf,  ob  die  Sitte,  die  Töchter
durch  Gouvernantinen,  also  in  der  Familie,  und  bis  zu  ihren  Eintritte  in
die  Welt  vollständig  zu  erziehen,  weit  verbreitet  ist.  Von  selbst  versteht
  sich,  dass  der  Staat  kein  Monopol  für  diese  Art  von  Schulen  in  Anspruch
  zu  nehmen  hat;  cs  werden  also  Privatanstalten,  sei  es  weltlicher  sei
es  klösterlicher  Art,  nach  Belieben  bestelien  können  und  muss  den  Aeltern
vollkonınen  freie  Wahl  unter  allen  vorhandenen  Anstalten  bleiben.  Auch  hier
kann  die  Mitwerbung  nur  nützlich  für  alle  Theile  sein.  —  In  Betreff  des
Unterrichtes  und  der  Einrichtung  dieser  höheren  Schulen  genügen  folgende
kurze  Bemerkungen.  —  Vorerst  hat  der  Staat  in  seinen  eigenen  Anstalten
dafür  zu  sorgen,  in  den  Privatanstalten  wenigstens  indirect  durch  Beispiel
und  durch  Rath  dahin  zu  wirken,  dass  der  eitlen  Zerfahrenheit  und  nicht
nur  nutzlosen  sondern  geradezu  schädlichen  Ausdehnung  des  Unterrichtes
auf  allzu  viele  und  desshalb  zum  Theile  völlig  überflüssige  und  von  den
Zöglingen  nicht  zu  bewältigende  Gegenstände  nicht  gefröhnt,  sondern  ein
gründlicher,  wirkliches  Wissen  erzeugender  und  an  cine  ernste  l’ebung
der  Geisteskräfte  gewöhnender  Unterricht  in  dem  Nothwendigen  ertheilt
wird.  Wenn  der  Staat  hier  mit  gutem  Beispiele  vorangeht  und  sich  dann
die  Früchte  einer  solchen  vernünftigen  Bildung  thatsächlich  zeigen,  so  wird
hierdurch  mehr  als  durch  Warnungen  und  selbst  Befehle  ein  Unfug  beseitigt
  werden,  über  welchen  itzt  und  mit  so  viel  Recht  geklagt  wird.  —