Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

(Nr.  8756.)  Gesetz,  betreffend  das  Höferecht  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg.  Vom  21.  Februar
  1881.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie
für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Von  dem  bäuerlichen  Recht.

S.  1.

Die  Rechtsnormen,  durch  welche  die  Befugniß  der  Eigenthümer  von  Bauerhöfen,
  über  den  Hof  oder  Theile  desselben  unter  Lebenden  oder  von  Todeswegen
zu  verfügen,  beschränkt  ist,  werden,  insoweit  sie  von  dem  sonst  gültigen  Recht
abweichen,  aufgehoben.  6½

Auf  Ehen,  welche  vom  1.  Juli  1881  an  von  Eigenthümern  von  Bauerhöfen
  geschlossen  werden,  findet  das  sonst  gültige  eheliche  Güterrecht  Anwendung.

F.  3.
Auf  die  Beerbung  der  Eigenthümer  von  Bauerhöfen  findet  das  sonst
gültige  Erbrecht  Anwendung.
d.  4.

Das  sonst  gültige  Recht  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  das,  abgesehen  von
dem  besonderen  bäuerlichen  Recht,  geltende  allgemeine  Recht.

Zweiter  Abschnitt.
Von  dem  Hoöferecht.

G.  5.

Ein  in  der  Höferolle  des  zuständigen  Amtsgerichts  eingetragener  Hof  ist
ein  Hof  im  Sinne  des  zweiten  Wichmite  dieses  Gesetzes.

Als  Hof  kann  jede  landwirthschaftliche,  mit  einem  Wohnhause  versehene
Besitzung  in  der  Höferolle  eingetragen  werden.  Landtagsfähige  Rittergüter  sind
nicht  eintragungsfähig.

Zuständig  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Wohnhaus  der  Besitzung
  liegt.  g6

Die  Eintragung  und  Löschung  in  der  Höferolle  erfolgt  auf  Antrag  des
Eigenthümers.
Zur  Stellung  des  Antrags  ist  der  Eigenthümer  berechtigt,  welcher  über
die  Besitzung  letztwillig  verfügen  kann.  Der  Antrag  wir)  bei  dem  Amtsgericht
(Tr.  8756.)