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5S. 23.
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die Anstellungsbehörden
am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirks durch Zusendung einer Nachweisung nach An
Anlage H. Mittheilung zu machen. age H.
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der Vakanzenliste.
8. 24.
Zur Kontrole darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern im Reichsdienst vorbehaltenen
Stelf, den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren wird, ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof
verpflichtet.
Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten Anweisung für die Zahlung
des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des Civilversorgungsscheins beizufügen.
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung (s. 13) wird der Civilversorgungsschein selbst zu den
Akten genommen.
Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen Nichtversorgungs-
berechtigten erfolgt, so ist zu der Rechnung, aus welcher diese Besetzung zum ersten Male ersichtlich wird,
zu bescheinigen und auf Erfordern dem Rechnungshof nachzuweisen, daß bei der Besetzung der Stelle den
vorstehenden Grundsätzen genügt worden ist.
Die gleiche Verpflichtung, wie den Ressortchefs und dem Rechnungshofe ist bezüglich der Stellen im
Staatsdienst den obersten Verwaltungsbehörden oder nach Anordnung der Landesregierungen den höchsten
Rechnungs-Revisionsstellen in den einzelnen Bundesstaaten aufzuerlegen.
Erfolgt die Besetzung der Stellen durch eine oberste Staatsbehörde, so bedarf es eines Nachweises
vor der Rechnungs-Revisionsstelle nicht.
8. 25.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter ist der Civil-
versorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechtskräftigen
Erkenntniß, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe
lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur
Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen Militärbehörde
zu Übersenden, welche den Schein ertheilt hat (s. 1). Andernfalls ist der Civilversorgungsschein derjenigen
Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern aber,
welche im Civildienst noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
§. 26.
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe
erknnt een ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen
zur Folge hat.
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter
oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, so
wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt,
zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde (§. 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkennt-
nisses wiedergebenden Vermerk versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militäranwärtern vor-
behaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Behörden überlassen.
§. 27.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen, als den im §. 26 bezeichneten
Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsschein zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den Mangel an ehrliebender
Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter Dienstführung stattgefunden, so sind die
Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet.