Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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5. Marine und Schiffahrt. 
  
Von der Königlich preußischen Regierung ist an Stelle des zur Zeit anderweitig verwendeten Regierungs- 
Assessors von Woedtke der Regierungs-Assessor Kirschstein zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Königlichen 
Seeamts in Königsberg ernannt worden. 
  
6C. Eisenbahn-Wesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Abänderung und Ergänzung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 
  
In Gemäßheit des vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 28. März d. J. auf Grund des Art. 45 
der Reichsverfassung gefaßten Beschlusses treten mit dem 15. April d. J. nachstehende Abänderungen und 
Ergänzungen der Anlage D zum §. 48 des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands in Kraft: 
I. Unter Nr. I ist Absatz 4 zu streichen bis auf die Worte „Zündschnüre mit Ausnahme der 
Sicherheitszünder (vergleiche unten Nr. V)“. 
II. Unter Nr. I 1 sind 
in ahl atz 2 zu streichen: „Zündungen" und hinter „Feuerwerkskörper“ einzuschalten „Zünd- 
schnüre“, 
in Absatz 3 zu streichen: „sprengkräftige Zündungen“ und hinter „oder"“ einzuschalten „Zünd- 
schnüre (ausschließlich Sicherheitszünder)", 
der Absatz 4 zu streichen. 
IIII. Unter 13 Absatz 5 ist zu streichen das Wort „Zündungen"“ und hinter dem Worte „Feuer- 
werkskörpern“ einzuschalten „Zündschnüren (ausschließlich Sicherheitszünder)“. 
IV. Unter Nr. I 4 Absatz 5 ist hinter dem Worte „Feuerwerkskörper“ einzuschalten „Zündschnüre 
(ausschließlich Sicherheitszünder)“. 
V. Die Nr. III erhält folgende Fassung: 
III. Zündhütchen für Schußwaffen und Geschosse, Zündspiegel, nicht sprengkräftige 
Zündungen, Patronenhülsen mit Zündvorrichtung und fertige Metallpatronen 
müssen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt sein. Jedes Kollo, welches fertige Metall- 
patronen oder nicht sprengkräftige Zündungen enthält, muß mit einer den Inhalt deutlich 
kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 
Sprengkräftige Zündungen, d. h. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und 
elektrische Minenzündungen werden unter folgenden Bedingungen befördert. 
A. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
1. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung nach oben in 
starke Blechdosen, von welchen jede nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt 
zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Er- 
schütterungen ausgeschlossen ist. 
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