Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

284  Strafaussetzung  —  Strafrecht

Strafaussetzung  kann  im  Gnadenwege  nur  wegen  Geldstrafe,
durch  Beschluß  der  Vollstreckungsbehörde  dagegen  unter  gleichen  Vor—
aussetzungen,  wie  der  Strafaufschub  (s.  d.)  bewilligt  werden  (Gesch.O.
§  770).  Beurlaubung  aus  Strafanstalten  (s.  d.)  ist  zulässig.  Gesuche
um  St.  behufs  Beteiligung  an  der  Kontrollversammlung  sind  in  der
Regel  abzulehnen  (MVO.  vom  23.  Jan.  1893,  SWB.  1);  s.  auch
Krankenpflege  II,  Strafvollstrechung.

Strafbefehl.  In  den  zur  Zuständigkeit  der  Schöffen  gehörigen
Sachen  kann  durch  schriftlichen  St.  des  Amtsrichters  auf  Antrag  der
Staatsanwaltschaft  ohne  vorgängige  Verhandlung  Geldstrafe  bis  zu
150  Ml.  oder  Freiheitsstrafe  bis  zu  6  Wochen  und  Einziehung,  dagegen
nicht  Uberweisung  an  die  Landespolizeibehörde  ausgesprochen  werden
(StpO.  88  447—452.

Strafbescheid  s.  Steuerstrafsachen  I.

Straferlaß  kann  im  Wege  der  Begnadigung  (s.  d.),  der  bedingten
  Begnadigung  (s.  Strafausschub)  und  durch  vorläufige  Entlassung
  (s.  Strafanstalten)  erlangt  werden.

Strafgesetzbuch  s.  Strafrecht.

Strafmilderungsgründe  s.  Strafausschließungsgründe.

Strafprozeß.  Der  St.  ist  geregelt  durch  RStPO.  vom  1.  Febr.
1877  S.  253,  eingeführt  durch  ReGes.  vom  1.  Febr.  1877  S.  346,  abgeändert
  durch  RGes.  vom  17.  Mai  1898  S.  252,  ausgeführt  durch
Gesch.  O.  §§  627—897.  Sie  gibt  im  allgemeinen  Teile  (88  1—150)
die  Bestimmungen  über  Zuständigkeit  und  Gerichtsstand,  Ausschließung
und  Ablehnung  der  Richter,  gerichtliche  Entscheidungen  und  ihre  Bekanntmachung,
  Fristen  und  Wiedereinsetzung,  Zeugen,  Sachverständige
und  Augenschein,  Beschlagnahme  und  Durchsuchung,  Verhaftung  und
vorläufige  Festrahme,  Bernehmung  und  Verteidigung;  im  zweiten  Buche
(§§  151—337)  das  Verfahren  in  I.  Instanz,  im  dritten  Buche  (8§  338
bis  398)  die  Rechtsmittel,  behandelt  im  vierten  Buche  (88  399—413)
die  Wiederaufnahme,  im  fünften  Buche  (§§  414—446)  den  Anschluß
des  Verletzten,  im  sechsten  Buche  (§§  447—480)  das  Verfahren  bei
Strafbefehlen,  Strafverfügungen,  Strafbescheiden  und  gegen  Miilitärabsenten,
  im  siebenten  Buche  (§§  481—506)  die  Strafvollstrechung  und
die  Kosten.  Eine  neue  Fassung  für  §  7  (Gerichtsstand  der  Presse)  bringt
RGes.  vom  13.  Juni  1902  S.  227.

Strafrecht.  Das  St.  ist  für  das  Reich  einheitlich  zusammengefaßt
im  RStB.  vom  26.  Febr.  1876  S.  40,  eingeführt  durch  RGes.  vom
31.  Mai  1870  S.  195,  für  Sachsen  ausgeführt  durch  die  VO.  vom
10.,  14.,  15.  und  19.  Dez.  1870  S.  345,  358,  361,  373,  405,  408
und  abgeändert  durch  folgende  Reichsgesetze:  REes.  vom  10.  Juli
1877  S.  390  §  3  hebt  die  §§8  281—  283  (Bankrott)  auf;  Bes.
vom  24.  Mai  1880  S.  109  fügt  die  §§  302a—302d  ein  (Wucherz;
RGes.  vom  13.  Mai  1891  S.  107  gibt  Zusätze  und  Abänderungen  zu
§8  276,  317,  318,  3604,  364,  3675  (Zuwiderhandlungen  im  Post-