Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Anweisung 
für die Untersuchung des Petroleums auf seine Entflammbarkeit mittelst des 
Abel'schen Petroleumprobers. 
I. Vorbereitungen. 
1. Wahl des Arbeitsraumes. 
Für die Untersuchung des Petroleums ist ein möglichst zugfreier Platz in einem Arbeitsraum von 
der mittleren Temperatur bewohnter Zimmer zu wählen. 
2. Behandlung des Petroleums vor Beginn der Untersuchung. 
Das Petroleum ist vor der Untersuchung in einem geschlossenen Behälter innerhalb des Arbeits- 
raumes genügend lange aufzubewahren, so daß es nahezu die Temperatur des letzteren angenommen hat. 
3. Ablesung des Barometerstandes und Festsetzung des Wärmegrades, bei welchem das Proben zu beginnen hat. 
Vor Beginn der Untersuchung wird der Stand eines geeigneten, im Arbeitsraume befindlichen 
Barometers in ganzen Millimetern abgelesen und auf Grund desselben aus nachfolgender Tafel derjenige 
Wärmegrad des Petroleums (s. Nr. 12) ermittelt, bei welchem das Proben durch das erste Oeffnen des 
Schiebers zu beginnen hat. 
Bei einem Barometerstande erfolgt der Beginn des Probens 
von 685 bis einschließlich 695 mm bei + 14,0% C. 
von mehr als 695 = - 705 = OD 14, 
- -2 705 - - 715 = - 15,0 
—2715 — 725 — 15, 
- 725 — - 735 — - 16,0 
- 735 = - 745 = - 16,0 
- - : 745 = - 755 = - 16, 
OD- „ 755 = ODA 765 — 17,0 
765 775 QJ 17 
- -2 775 - 785 = - 17,5 
4. Ermittelung des maßgebenden Entflammungspunktes. 
Weicht der gemäß Nr. 3 gefundene Barometerstand von dem in §. 1 der Verordnung vom 24. Fe- 
bruar 1882 bezeichneten Normal-Barometerstande (760 mm) um mehr als 2½ mm nach oben oder unten 
ab, so ist noch derjenige Wärmegrad zu ermitteln, welcher gemäß §. 2 Absatz 2 daselbst bei dem jeweiligen 
Barometerstande dem Normal-Entflammungspunkte (21° C bei 760 mm) entspricht und maßgebend ist. Zu 
diesem Zwecke sucht man in der obersten Zeile der Umrechnungstabelle (Seite 205) die der Höhe des be- 
obachteten Barometerstandes am nächsten kommende Zahl ab, geht in der mit dieser Zahl überschriebenen 
Spalte bis zu der durch einen leeren Raum oberhalb und unterhalb hervorgehobenen Zeile hinab. Die 
Zahl, auf welche man in dieser Zeile trifft, bezeichnet den maßgebenden Wärmegrad, unter welchem das 
Petroleum entflammbare Dämpfe nicht abgeben darf, wenn es nicht den Beschränkungen in §. 1. der Ver- 
ordnung vom 24. Februar 1882 unterliegen soll. (Beispiele: Zeigt das Barometer einen Stand von 
742 mm, so liegt der maßgebende Wärmegrad bei 20,)0 C, zeigt es jedoch 744 mm, so liegt derselbe bei 20,50 C.) 
5. Aufstellung des Probers. 
Nach Ausführung der in Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen Ermittelungen wird der Prober, zunächst 
ohne das Petroleumgefäß, so aufgestellt, daß die rothe Marke des in den Wasserbehälter eingehängten 
Thermometers sich nahezu in gleicher Höhe mit den Augen des Untersuchenden befindet.
	        
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