CTentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
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Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Poftanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
X. Juhrgang. Verlin, Freitag, den 5. Mai 1882. 18.
Inhalt: 1. Heimath-Wesen: Abänderung in dem Verzeich- 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Befugniß einer Steuerstelle
aisse der für die Anerkennung der Staatsangehrrigteit in 218
der weiz zuständigen Behörden eite 215 Z„ Z„ „
2. — dben eennn der Instruktion zur Aus- 5. Konsulat-Wesen: ZJirkularErlah an die Kaiserlichen Kon-
führung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung sulate, betreffend die bei der Unterstützung hülfsbedürftiger
von Viehseucheeeen e 215 Reichsangehöriger zu beobachtenden Grundsatze 218
3. Finanz-Wesen: Nachweisung der bis Ende März 1882 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die Aus- Reichsgebittee 220
gabe von Reichskassenscheiin 216
1. Heimath-Wesen.
Das auf Seite 17 des laufenden Jahrgangs des Central-Blatts veröffentlichte Verzeichniß der schweizerischen
Behörden, welche zur Ausstellung von Erklärungen und Anerkenntnissen über die Staatsangehörigkeit in der
Schweiz befugt sind, ändert sich insoweit, als an Stelle von Locarno gegenwärtig Bellinzona der Sitz der
Direktion der Zentralpolizei des Kantons Tessin ist.
Berlin, den 28. April 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
2. Veterinär-Wesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. April d. J. beschlossen, daß der letzte Absatz im §. 20 der
Ausführungs-Instruktion vom 12./24. Februar 1881 zu dem Gesetze vom 23. Juni 1880 über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen — Central-Blatt für das Deutsche Reich 1881 Seite 36 — zu streichen
und durch nachstehende Bestimmung zu ersetzen ist:
Wenn Hunde der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider frei umherlaufend betroffen werden,
so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden.
Berlin, den 2. Mai 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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