Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

  
CTentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsamt des Innern. 
T.. 
Zu beziehen durch alle Poftanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
X. Juhrgang. Verlin, Freitag, den 5. Mai 1882. 18. 
Inhalt: 1. Heimath-Wesen: Abänderung in dem Verzeich- 4. Zoll= und Steuer-Wesen: Befugniß einer Steuerstelle 
aisse der für die Anerkennung der Staatsangehrrigteit in 218 
der weiz zuständigen Behörden eite 215 Z„ Z„ „ 
2. — dben eennn der Instruktion zur Aus- 5. Konsulat-Wesen: ZJirkularErlah an die Kaiserlichen Kon- 
führung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung sulate, betreffend die bei der Unterstützung hülfsbedürftiger 
von Viehseucheeeen e 215 Reichsangehöriger zu beobachtenden Grundsatze 218 
3. Finanz-Wesen: Nachweisung der bis Ende März 1882 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
stattgehabten Ausführung des Gesetzes, betreffend die Aus- Reichsgebittee 220 
gabe von Reichskassenscheiin 216 
  
  
1. Heimath-Wesen. 
  
Das auf Seite 17 des laufenden Jahrgangs des Central-Blatts veröffentlichte Verzeichniß der schweizerischen 
Behörden, welche zur Ausstellung von Erklärungen und Anerkenntnissen über die Staatsangehörigkeit in der 
Schweiz befugt sind, ändert sich insoweit, als an Stelle von Locarno gegenwärtig Bellinzona der Sitz der 
Direktion der Zentralpolizei des Kantons Tessin ist. 
Berlin, den 28. April 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
2. Veterinär-Wesen. 
  
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. April d. J. beschlossen, daß der letzte Absatz im §. 20 der 
Ausführungs-Instruktion vom 12./24. Februar 1881 zu dem Gesetze vom 23. Juni 1880 über die Abwehr 
und Unterdrückung von Viehseuchen — Central-Blatt für das Deutsche Reich 1881 Seite 36 — zu streichen 
und durch nachstehende Bestimmung zu ersetzen ist: 
Wenn Hunde der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider frei umherlaufend betroffen werden, 
so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden. 
Berlin, den 2. Mai 1882. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
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