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10. Bei Waaren, für welche eine Taravergütung überhaupt zugestanden ist, dürfen für Umschließungen
aus Schilf-, Rohr-, Stroh-, Bastgeflecht oder ähnlichem schwer ins Gewicht fallenden Stoff, sofern die Kolli
als Ballen nicht angesehen werden können, die Umhüllungen aber durchweg mindestens aus einer Lage bestehen
(Mattenverpackung), 4 Prozent für Tara gewährt werden. Ist jedoch für die betreffende Waare die Tara-
vergütung für Ballen auf weniger als 4 Prozent festgesetzt, so ist diese geringere Taravergütung auch für
die Kolli in Mattenverpackung zu gewähren.
Für unbearbeitete Tabackblätter und Tabackstengel in Mattenverpackung kann die für Ballen aus
Schilf, Bast oder Binsen festgesetzte Taravergütung von 3 Prozent gewährt werden.
11. Für Kolli, welche in Ballenverpackung eingehen, darf, falls nicht Nettoverwiegung eintritt, die
Taravergütung nur nach Maßgabe der die Ballentara betreffenden Bestimmungen, nicht aber in der Art
gewährt werden, daß nach Abnahme der äußeren Lage der Umschließung der Tarasatz für Säcke (Ziffer 9)
bezw. für Mattenverpackung (Ziffer 10) in Anwendung gebracht wird.
12. Bleibt bei der Ballenverpackung das Gewicht der Umschließung hinter der nach den festgestellten
Tarasätzen zu gewährenden Vergütung augenscheinlich zurück, so darf die Taravergütung nur nach den Sätzen
für Säcke bezw. Matten gewährt werden. Ebenso darf bei der Sackverpackung nur die Taravergütung für
einfach Leinen (Ziffer 9 Absatz 2) gewährt werden, wenn das Gewicht der Sackumschließung augenscheinlich
hinter der festgesetzten Tara zurückbleibt. .
13. Bei Kolli in Ballen- oder Mattenverpackung, deren Bruttogewicht mehr als je 400 Kilogramm
beträgt, ist es, sofern für die betreffenden Waaren eine 2 Prozent übersteigende Ballentara gilt, der Wahl
des Zollpflichtigen überlassen, entweder sich mit der Tara für 400 Kilogramm für jedes Kollo zu begnügen
oder auf Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung anzutragen.
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarifnummer 24 und 414) findet diese Bestimmung
schon Anwendung, wenn dergleichen Kolli von einem Bruttogewicht über je 300 Kilogramm angemeldet
werden, dergestalt, daß von jedem Kollo nur eine Tara für 300 Kilogramm bewilligt wird.
§. 5.
Taravergütung für Waaren in zwei oder mehrfacher Umschließung.
1. Bei Waaren, welche in zwei= oder mehrfachen Umschließungen eingehen, dürfen die äußeren Um-
schließungen vor Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts entfernt werden; sofern alsdann nicht Nettover-
wiegung eintritt, darf für die nicht zum Nettogewicht gehörigen innersten Umschließungen nach den fest-
gestellten Sätzen Taravergütung gewährt werden. (Siehe jedoch §. 4 Ziffer 11). Diese Vorschrift findet
auch auf die brutto zu verzollenden Waaren Anwendung, dergestalt, daß wenn solche Waaren in zwei= oder
mehrfachen Umschließungen eingehen, die Umschließungen mit Ausnahme der innersten vor Ermittelung des
zollpflichtigen Gewichts entfernt werden dürfen. Werden die äußeren Umschließungen vor der Ermittelung
des zollpflichtigen Gewichts nicht entfernt, so wird bei nach dem Nettogewicht zu verzollenden Waaren, soweit
„2 in Ballen sowie in Säcken von schwerem Leinen.
1 in Säcken von leichtem Leinen.“
Bei Nummer 25 t und Anmerkung zu t:
„1 in Säcken.
0,5 in Umschließungen von einfachem, leichtem Leinen."“
anstatt:
„1 in Säcken von schwerem Leinen.
0,5 in Säcken von leichtem Leinen.“
Bei Nummer 25 v l
„2 in anderen Ballen.
1 in Umschließungen von einfachem, leichtem Leinen.“
anstatt:
„2 in Ballen oder Säcken von schwerem Leinen.
1 in Säcken von leichtem Leinen.“
Bei Nummer 25 x 1 und 2:
„4 in Ballen.
1 in Umschließungen von einfachem, leichtem Leinen.“
anstatt:
„4 in Ballen von schwerem Leinen.
1 in Säcken von leichtem Leinen.“