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für dieselben eine zusätzliche Tara (Ziffer 3) nicht zugestanden ist, die Tara nur für eine der Umschließungen,
und zwar nach dem höchsten der betreffenden Sätze, vergültet.
2. Es ist zulässig, von Fässern mit Flüssigkeiten aller Art die die Fässer etwa umgebenden weiteren
unvollständigen Umschließungen, als: Doppelböden von Holz, Kalk= und Gypsböden, Bretterverschläge, Stroh
mit den zusammenhaltenden Stricken 2c. vor der Verwiegung abzunehmen. Für Säcke oder Matten, in denen
Fässer mit Flüssigkeiten eingehen, kann die Tara von 2 bezw. von 4 Prozent, für Kisten die gleiche Tara.
wie für Ueberfässer bewilligt werden.
Gehen Flüssigkeiten nicht in gewöhnlichen, sondern in größeren ballonartigen Flaschen, welche in
Körbe oder Kisten verpackt sind, ein, so dürfen die bei den betreffenden Tarifnummern festgestellten Tarasätze
für Körbe oder Kisten nicht gewährt werden, vielmehr ist der Eingangszoll vom Bruttogewicht zu erheben,
insofern die Verzollung nach dem Nettogewicht nicht ausdrücklich beantragt wird.
3. Gehen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist (für Cigarren oder Cigaretten in
kleinen Kisten 24 Prozent, in Körbchen oder Pappkästen 12 Prozent, für frische und getrocknete Südfrüchte
in Schachteln, Körbchen oder Kistchen 10 Prozent, in Säckchen oder Bällchen 2 Prozent), in doppelter Um-
schließung ein, so kann das Nettogewicht entweder durch Abzug der Gesammt-Taravergütung für die äußere
und innere Umschließung von dem Bruttogewicht, oder durch Verwiegung nach Entfernung der gesammten,
nicht zum Nettogewicht zu rechnenden Umschließung, oder durch Verwiegung der Waare sammt der inneren
und demnächstige Abrechnung der für die innere Umschließung gewährten zusätzlichen Tara fest-
gestellt werden.
Sofern Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, in mehr als zweifacher Umschließung
eingehen, darf Taravergütung nur für zwei Umschließungen gewährt werden, und zwar für die innere, für
welche die Zusatztara, und für diejenige der äußeren, für welche der relativ höchste Tarasatz gilt.
4. Die Bestimmungen über Zusatztara beziehen sich bei den Südfrüchten nur auf solche Säckchen,
Bällchen, Schachteln, Körbchen oder Kistchen und bei Cigarren und Cigaretten nur auf solche kleine Kisten,
2 oder Pappkästen, welche der Regel nach nur mit einer weiteren äußeren Umschließung versehen
eingehen.
Gehen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, ohne äußere Umschließung nur in
solchen Umschließungen ein, für welche die Zusatztara festgesetzt ist, so darf nur die letztere, nicht aber eine
für äußere Umschließung geltende Tara in Anwendung gebracht werden.
5. Die Bestimmungen im §. 4 Ziffer 9 und 10 Absatz 1 finden auch auf die äußere Umschließung
derjenigen Waaren, für welche eine zusätzliche Tara bewilligt ist, Anwendung.
Hiernach ergeben sich folgende Tarasätze:
a. Für frische Apfelsinen und Citronen.
S
Line zußer. Aeußere Umschließung.
P. nicht vor-
anden oder l
dieselbe ist J
Innere Umschließung. vor der Säcke. Matten. Ballen. Körbe. Kisten. Fässer.
Verwiegung
abgenommen.
Prozente des Bruttogewichts.
2 4 6 13 18 20
Säckchen oder Bällchen 2 4 6 8 15 20 22
Schachteln, Körbchen
oder Kistchen 10 12 14 16 23 28 30