Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Innungen von geringer Mitgliederzahl wird das Statut vereinfacht werden können. Dagegen wird dasselbe auch für die größten 
Innungen brauchbar sein, da die umfassenderen Aufgaben, welche eine solche sich stellen kann, größtentheils durch Nebenstatute 
näher zu regeln sein werden. 
Auch abgesehen von den Stellen, wo die Möglichkeit von Abweichungen oder verschiedenen Bestimmungen durch Klam- 
mern [—) angedeutet ist, wird bei der Abfassung des Statuts für eine bestimmte Innung stets zu prüfen sein, ob die einzelnen 
Bestimmungen mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der zu errichtenden oder zu reorganisirenden Innung überhaupt auf- 
zunehmen, ob sie zu modifiziren oder durch andere zu ersetzen sind. 
Die Ziffern der nachfolgenden Erläuterungen entsprechen den in Klammern (—) stehenden Ziffern des Normalstatuts. 
  
Statut der [Nischler-) Innung zu N. 
Die Unterzeichneten treten auf Grund der §s. 97 ff. der Gewerbeordnung (Gesetz vom 18. Juli 
1881) und der nachfolgenden Bestimmungen zu einer Innung zusammen. 
(Andere Fassung.) 
Für die zu N. bestehende [Tischler-) Innung wird auf Grund der §F. 97 ff. der Gewerbeordnung 
(Gesetz vom 18. Juli 1881) das nachfolgende revidirte Statut erlassen. 
Zum Eingang. 
Die Fassung für neue Innungen entspricht der Fassung des §. 97 der Gewerbeordnung, wonach eine Innung durch 
Zusammentreten der Gewerbetreibenden eines oder mehrerer Gewerbe zu stande kommt. Auch eine für mehrere oder für 
„alle" Gewerbe errichtete Innung kann nur solche Gewerbe umfassen, welche unter den Zusammentretenden wirklich vertreten sind. 
Name, Sitz und Bezirk der Innung. 
§. 1. » 
DieJnnungführtdenNamen[Tischler-]JnnungzuN.IhrSitzistzuN. 
Ihr Bezirk umfaßt den Bezirk der Gemeinde [des Amtsbezirks, des Kreises (9] N., [sowie der Ge- 
meinden A., B., C. 2c. (2). 
Zu S. 1. 
(Vgl. §§. 98, 98 a. Nr. 1 der G.-O.) 
1. Fassung für den Fall, daß der Bezirk der Innung einen größeren Verwaltungsbezirk oder den Bezirk eines größeren Kommunal- 
verbandes umfaßt. 
2. Fassung für den Fall, daß der Bezirk der Innung die Bezirke mehrerer einzelner Gemeinden umfaßt. 
Aufgaben der Innung. (1) 
§. 2. . 
Die Innung ist bestimmt, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. 
Zu dem Ende wird sie in erster Linie die ihr nach §. 97 der Gewerbeordnung") obliegenden Auf- 
gaben zu erfüllen suchen (2) und außerdem folgende Zwecke (5) verfolgen: 
[1. Die Vervollkommnung des Gewerbebetriebes der Innungsmeister und der Gesellen derselben durch 
Veranstaltung von Vorträgen, Errichtung einer Modell= und Mustersammlung, einer Fachbibliothek, 
einer Fachschule (gewerbliche Zeichenschule). « 
2. Die Abhaltung von Meister- und Gesellenprüfungen und Ausstellung von Zeugnissen darüber. 
3. Die Errichtung eines gemeinsamen Rohstofflagers, einer gemeinsamen Verkaufshalle für die 
Innungsmeister, die Beschaffung verbesserter Werkzeuge und Apparate, die Anschaffung von Hülfs- 
maschinen zur gemeinsamen Benutzung für die Innungsmeister. 
4. Die Errichtung einer Vorschußkasse für die Innungsmeister. 
  
*) §. 97. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen 
Interessen zu einer Innung zusammentreten. 
Aufgabe der neuen Innungen ist: 
1. die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; 
2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergs- 
wesen der Gesellen und für die Nachweisung von Gesellenarbeit; 
3. die güeit Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung 
er Lehrlinge; 
4. Streitigkeiten der im §. 120 a. bezeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der 
Gemeindebehörde (Absatz 2 daselbst) zu entscheiden.
	        
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