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5. Die Errichtung einer Kranken= und Sterbekasse für die Innungsmeister und deren Angehörigen,
für die Gesellen und Lehrlinge der Innungsmeister.
6. Die Errichtung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung der in §. 120 a. der Gewerbeordnung')
bezeichneten Streitigkeiten zwischen den Innungsmeistern und ihren Gesellen.)
Ueber die unter Nr. 3—6 bezeichneten Einrichtungen werden die erforderlichen Bestimmungen durch
Nebenstatute nach Maßgabe der §§. 98., 100c., 100 d. der Gewerbeordnung getroffen werden. (8)
Zu §. 2.
(Vgl. 88§. 97, 97a., 98a. Nr. 2 der G.O.)
1. Das Statut muß über die Aufgaben der Innung Bestimmung treffen. Aufgaben, welche nicht als solche der Innung im
Statut bezeichnet sind, kann die Innung später, auch wenn sie gesetzlich zulässig sind, ohne entsprechende Abänderung des
Statuts nicht verfolgen.
2. Diese oder eine ihrem Inhalte nach gleiche Bestimmung muß jedes Statut enthalten, weil die in S. 97 Nr. 1 bis 4 bezeich-
neten Aufgaben von jeder Innung erfüllt werden müssen.
3. Die unter Nr. 1—6 bezeichneten Aufgaben sind wie die unter den gleichen Nummern des F. 97 a. der Gewerbeordnung auf-
eführten nur Beispiele solcher Aufgaben, welche die Innung in das Bereich ihrer Wirksamkeit ziehen kann, aber nicht muß.
ie viele und welche derselben in das einzelne Innungsstatut aufzunehmen sind, muß nach den lokalen Verhältnissen und
Bedürfnissen und namentlich nach dem Maße der der Innung zur Verfügung stehenden Kräfte geprüft werden. Auch andere
als die aufgeführten Aufgaben können hier ausgenommen werden, sofern sie zur Förderung der „gemeinsamen gewerblichen
Interessen“ der Innungsmitglieder (§. 97a. Abs. 1) dienen.
4. Für alle Zwecke, welche unter Nr. 4, 5, 6 des F§. 97a#. der Gewerbeordnung fallen, dürfen die zu ihrer Erreichung zu treffen-
den Einrichtungen nur durch Nebenstatute geregelt werden (§. 98a. Abs. 4 der Gewerbeordnung), während für alle übrigen
Zwecke auch die näheren Einrichtungen im Innungsstatut zu regeln sind (daselbst Nr. 2).
Mitgliedschaft.
S. 3.
Mitglieder der Innung sind die Unterzeichneten und diejenigen, welche nach Maßgabe der nach-
folgenden Bestimmungen in die Innung aufgenommen werden. «
(Andere Fassung.)
8. 3.
Mitglieder der Innung sind die Mitglieder der bisherigen (Tischler-!! Innung, sowie diejenigen,
welche nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in die Innung aufgenommen werden.
S. 4. (1)
Zum Eintritt in die Innung ist jeder Großjährige berechtigt, welcher
a) das (Tischler-] Gewerbe leines der Gewerbe, für welche die Innung errichtet ist] innerhalb des
Innungsbezirks selbständig betreibt, «
b) sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet,
c) nicht in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
d) den an die Mitglieder der Innung in Bezug auf ehrenhaften Lebenswandel und ordnungsmäßigen
Gewerbebetrieb zu stellenden Anforderungen genügt,
wenn er
1. entweder bei einer Innung nach ordnungsmäßiger Lehrlings-Lehrzeit und abgelegter Gesellenprüfung
ausgeschrieden und mindestens I3] Jahre als Geselle oder Gehülfe im [Tischler-] Gewerbe beschäftigt
gewesen ist,
2. oder einer anderswo bestehenden Tischler-] Innung als Mitglied angehört hat,
3. oder mindestens I2] Jahre lang das (Tischler-] Gewerbe selbständig lmit Gehülfen] betrieben hat,
4. oder die Meisterprüfung vor der Innung ablegt. «
7) §. 120 a. Streitigkeiten der selbständigen Gewerbetreibenden mit ihren Arbeitern, die auf den Antritt, die Fort-
setzung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den
Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden bestehen, bei
diesen zur Entscheidung zu bringen.
Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung durch die Gemeindebehörde. Gegen diese
nicsheiun steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen offen; die vorläufige Vollstreckung wird durch die Berufung
nicht aufgehalten.
6 Durch Ortsstatut (S. 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür bestimmten Behörden Schiedsgerichte mit der
Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch die Gemeindebehörde unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und
Arbeitern zu bilden.
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