Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Für diejenigen, welche das Gewerbe an einem Orte erlernt haben, wo bei Beginn ihrer Lehrzeit 
eine Tischler-] Innung nicht bestand, tritt an die Stelle des Erfordernisses unter Nr. 1 die Beibringung 
eines nach Maßgabe des §. 129 der Gewerbeordnung") ausgestellten und beglaubigten Zeugnisses, durch 
welches die erfolgreiche Zurücklegung einer mindestens I3j|jährigen Lehrzeit nachgewiesen wird, und der Nach- 
weis mindestens [3|jähriger Beschäftigung als Geselle oder Gehülfe im (Tischler-] Gewerbe. 
Für diejenigen, welche zur Zeit des Erlasses dieses Statuts das (Tischler-] Gewerbe innerhalb des 
Innungsbezirks selbständig betreiben und sich binnen (2, 4, 61 Monaten zum Eintritt in die Innung melden, 
kommen die unter Nr. 1—4 aufgestellten Erfordernisse in Wegfall. 
Zu §. 4. 
1. Die Bedingungen der Aufnahme müssen durch Statut geregelt werden. 
Die Erfordernisse unter a., b., c. sind gesetzliche (§J. 100 Abs. 1 und 6 der Gewerbeordnung), welche durch das Statut 
nicht geändert werden können. Im übrigen steht es den Begründern der Innung frei, strengere oder mildere Bedingungen 
aufzustellen. Ob sie z. B. die unter 1 bis 4 aufgestellten Erfordernisse, wie im Normalstatut vorgesehen, nur alternativ, oder 
mehrere derselben nebeneinander, namentlich Nr. 4 neben Nr. 1 aufnehmen wollen, ist nach den Umständen zu entscheiden. 
Die Rücksicht auf das künftige Ansehen der Innung spricht für strengere Erfordernisse, während solche leicht vom Eintritte 
in die Innung mehr abschrecken können, als namentlich anfangs zu wünschen ist. 
8. 5. 
b Die Meisterprüfung (1) wird vom Innungsvorstande nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
abgenommen. · 
(Hier sind die Gegenstände, auf welche sich die Prüfung erstrecken soll, sowie Art und Umfang der 
zu fordernden Leistungen anzugeben, wobei zu beachten, daß nach 8. 100 Abs. 2 der Gewerbeordnung nur 
der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes gefor- 
dert werden darf). 
Zu 8. 5. 
1. Wenn eine Meisterprüfung überhaupt gefordert wird, so muß Art und Umfang derselben im Statut geregelt werden (S. 100 
Abs. 2 der Gewerbeordnung). 
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8. 6. 
Diejenigen, welche als Werkmeister (1) oder in ähnlicher Stellung bei einem innerhalb des Innungs- 
bezirks bestehenden Großbetriebe für [Tischler-] Arbeiten beschäftigt sind, können in die Innung aufgenommen 
werden, wenn sie den Erfordernissen des §. 4 mit Ausnahme desjenigen unter a. entsprechen. [Ein Recht 
auf Aufnahme steht ihnen nicht zu. 
Zu S. 6. 
1. Ob die Aufnahme von Werkmeistern rc. in die Innung überhaupt vorgesehen werden soll, ist Sache der freien Entschließung. 
Ebenso ob denen, welche den Erfordernissen genügen, ein Recht zum Eintritt eingeräumt oder nur der Innung die Mög- 
lichkeit ihrer Aufnahme gewährt werden soll. 
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§. 7. 
Ueber die beim Vorsitzenden des Innungsvorstandes [Obermeister] einzubringenden Aufnahmegesuche 
entscheidet [der Vorstand, sofern er nicht die Ablehnung auf Grund der Bestimmung unter d. des §s. 4 für 
erforderlich hält. In diesem Falle hat er die Entscheidung der Innungsversammlung in ihrer nächsten 
Sitzung herbeizuführen. Ebenso ist über die Aufnahme der in §. 6 bezeichneten Personen der Beschluß der 
Innungsversammlung herbeizuführen (1)l. [die Innungsversammlungl. 
Zu S. 7. 
Diese Worte sind zu streichen, wenn die Entscheidung über alle Aufnahmegesuche der Innungsversammlung vorbehalten 
werden soll. Dies wird sich in der Regel nur für kleinere Innungen empfehlen. Für größere Innungen wird Beschluß der 
Innungsversammlung zweckmäßig nur für solche Fälle vorzubehalten sein, wo die Aufnahme von einem Urtheil über die 
Ehrenhaftigkeit oder gewerbliche Tüchtigkeit des Angemeldeten abhängig ist, oder wo es sich um die Aufnahme von Werk- 
meistern handelt. 
8 
§. - 
Der Beschluß [des Vorstandes oder (1)) der Innungsversammlung über die Aufnahme ist dem An- 
gemeldeten vom Vorsitzenden — und zwar im Falle der Ablehnung schriftlich — mitzutheilen. 
*) §. 129. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in 
welchem der Lehrling unterwiesen ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertig- 
keiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu be- 
laubigen ist. 
An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von 
diesen ausgestellten Lehrbriefe treten. 
 
	        
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