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2. Diejenigen, welche sich trotz voraufgegangener wiederholter Ordnungsstrafen fortgesetzter Ver-
letzungen der ihnen als Mitgliedern der Innung obliegenden Verpflichtungen schuldig machen.
3. Diejenigen, welche durch unehrenhafte Handlungen oder lasterhaften Lebenswandel in schlechten
Ruf gerathen sind.
4. Diejenigen, welche während zweier auf einander folgender Jahre das Gewerbe nicht mehr selb-
ständig betrieben haben.
Wittwen (§. 10) können außerdem ausgeschlossen werden, wenn sie sich weigern, einen Werkführer
zu entlassen, welcher den in §. 10 aufgestellten Erfordernissen nicht mehr entspricht.
Ein Antrag (2) auf Ausschließung eines Mitgliedes kann in der Innungsversammlung nur zur Ver-
handlung gebracht werden, wenn er vom Innungsvorstande gestellt oder bei diesem schriftlich unter Angabe
des Ausschließungsgrundes und, von mindestens [5] leinem .. itel der] stimmberechtigten Mitgliederln] unter-
zeichnet, spätestens 14 Tage vor der Versammlung eingebracht ist.
. Der Antrag ist dem betreffenden Innungsmitgliede spätestens 8 Tage vor der Innungsversammlung,
in welcher er zur Verhandlung kommen soll, unter Angabe des Ausschließungsgrundes schriftlich mitzutheilen.
Eine Beschlußnahme über den Antrag darf nicht erfolgen, bevor nicht dem betreffenden Mitgliede
Gelegenheit gegeben ist, sich vor der Innungsversammlung zu vertheidigen. Beruft sich derselbe für That-
sachen, welche er zu seiner Vertheidigung vorbringt, auf Zeugen oder sonstige Beweismittel, welche nicht zur
Stelle sind, so ist auf seinen Antrag die Beschlußnahme auf eine spätere Versammlung zu verschieben. Er-
scheint er in einer der beiden Versammlungen ohne genügende Entschuldigung nicht, so erfolgt die Beschluß-
nahme in seiner Abwesenheit.
sind chiecoschliehungsbeschluse, welche unter Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften gefaßt werden,
ind nichtig.
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Ausgeschlossenen greifen die Bestimmungen des 8. 18
Absatz 2 Platz.
Zu 8. 19.
1. Von der Ausübung des Stimmrechts und der Ehrenrechte sind die hier Bezeichneten kraft Gesetzes (8. 100a. Abs. 2 der
Gewerbeordnung) ausgeschlossen. Ob sie kraft Statuts die Mitgliedschaft verlieren, oder ob, wie hier vorgesehen, ihr Ausschluß
vom Beschlusse der Innungsversammlung abhängen soll, ist zu erwägen. Für letzteres spricht die Rücksicht, daß die Mitglied-
schaft häufig mit Vermögensrechten verbunden ist und Umstände vorliegen können, welche es billig erscheinen lassen, diese den
unter Nr. 1 fallenden Mitgliedern nicht zu entziehen.
2. Das Ausschließungs verfahren kann auch anderweitig geregelt werden; es liegt aber im Interesse der Innung, durch ein
förmliches Verfahren übereilte Ausschließungsbeschlüsse thunlichst zu verhindern und den Betheiligten die Möglichkeit aus-
reichender Vertheidigung zu sichern. Andernfalls kann leicht durch ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren das Ansehen der
Innung gefährdet werden.
Innungsversammlung (10).
Zu 9. 20 bis 28. Z„ ç
1. Die Innungsversammlung ist die Vertretung der Innung als Korporation. Der §. 20 bestimmt über ihre Zusammensetzung
und über das Stimmrecht der Mitglieder, §§. 22 und 23 über ihre Berufung, §5. 26 über ihre Beschlußnahme und die
Wahnun ihrer Beschlüsse. Hierüber muß das Statut nach §. 98a. Nr. 7 und 8 der Gewerbeordnung Bestimmungen
enthalten.
Die in §. 21 enthaltene Bestimmung über die der Beschlußfassung der Innung unterliegenden Angelegenheiten empfiehlt
sich, um die Funktionen der Innungsversammlung und des Innungsvorstandes sicher gegen einander abzugrenzen. Der
Umfang der Befugnisse des Vorstandes, welcher nach §. 98a. Nr. 6 durch das Statut bestimmt werden muß, läßt sich leichter
in der Weise abgrenzen, daß diejenigen Angelegenheiten bezeichnet werden, welche der Beschlußfassung der Innung vorbehalten
werden, als in der Weise, daß alle Befugnisse des Vorstandes aufgezählt werden.
Der Inhalt der §§. 24 und 25 kann auch in der §. 28 vorgesehenen Geschäftsordnung seinen Platz finden. Seine
Aufnahme in das Statut erleichtert die Uebersicht und wird meistens eine besondere Geschäftsordnung überflüssig machen.
adie Bestimmung des 8. 27 empfiehlt sich, um Wiederholungen bei den verschiedenen Wahlbestimmungen überflüssig
zu machen.
§. 20.
Die Innungsversammlung besteht aus sämmtlichen Mitgliedern der Innung, welche sich im Besitze
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht in Folge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt sind.
Sämmtliche Mitglieder der Innung haben gleiches Stimmrecht.
Das Stimmrecht ruht:
1. für diejenigen, welche das Gewerbe zur Zeit nicht selbständig betreiben,
2. für diejenigen, welche mit den Innungsbeiträgen länger als sein Vierteljahr] im Rückstande sind.