Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Innungsstatutes, die Errichtung oder Abänderung von Nebenstatuten, sowie über die Auflösung der Innung 
beschlossen werden solls] (), der Vertreter der Aussichtsbehörde. 
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung und setzt die Ordnungsstrafen gegen aus- 
bleibende Mitglieder fest. Er hat das Recht, Mitglieder, welche seinen zur Leitung der Verhandlungen ge- 
troffenen Anordnungen nicht Folge leisten, oder sich sonst ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungs- 
lokale auszuweisen. . 
Zu 8. 25. 
1. Bei der Wichtigkeit und Schwierigkeit der hier bezeichneten Verhandlungen und bei den scharfen Gegensätzen, welche gelegentlich 
derselben leicht unter den Innungsmitgliedern hervortreten können, wird der Vorsitz des unbetheiligten und votusstchtlich 
geschäftskundigen Beauftragten der Aufsichtsbehörde meistens erwünscht sein. 
§. 26. 
Beschlüsse der Innungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen in §s. 74, 75, mit ein- 
facher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. 
Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Gegenstände gefaßt werden, welche 
bei ihrer Berufung als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind oder mit Zustimmung aller anwesenden 
Stimmberechtigten vom Vorsitzenden zur Verhandlung gestellt werden. - 
Die von der Innungsversammlung gefaßten Beschlüsse sind von dem Schriftführer des Innungs- 
vorstandes oder dessen Stellvertreter in ein Protokollbuch einzutragen und von dem Vorsitzenden der Ver- 
sammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 
S. 27. - 
Alle von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
  
8. 28. 
Die Geschäftsordnung der Innungsversammlung wird, soweit das Statut darüber keine Vorschriften 
enthält, durch Beschlüsse der Innungsversammlung näher geregelt. 
Innungsämter. 
S 29. () 
Für die Innung werden 
1. ein Vorstand, 
2. ein Ausschuß für das Gesellen= und Herbergswesen, 
3. ein Ausschuß für das Lehrlingswesen, 
bestellt. 
Zu §. 29. 
1. Ob neben dem Vorstande noch die unter 2 und 3 bezeichneten Ausschüsse und vielleicht noch weitere Organe der Innung 
errichtet werden sollen, hängt von der Größe der Innung und der Ausdehnung ihres Wirkungskreises ab. Kleine Innungen 
können unter Umständen bestimmen, daß auch die Obliegenheiten der unter 2 und 3 genannten Ausschüsse unter Zuziehung 
von Vertretern der Gesellen vom Vorstande wahrzunehmen sind. .% 
Innungsvorstand. 
S. 30. 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden [Obermeister!) und [4] Mitgliedern (1), welche von der 
Innungsversammlung aus ihrer Mitte und zwar für jeden in getrennter Wahlhandlung durch absolute 
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Wird im ersten Wahlgange eine absolute 
Mehrheit nicht erreicht, so findet eine wiederholte Wahl unter denjenigen beiden statt, welche im ersten Wahl- 
gange die meisten Stimmen erhalten haben. 
Zu S. 30. 
1. Ob außer dem Vorsitzenden, welchem in Gegenden, wo dies bisher gebräuchlich, die Bezeichnung „Obermeister“ beigelegt 
werden kann, auch der Schriftführer und der Kassenführer direkt von der Innung oder, wie es in F. 33 Abs. 1 vorgesehen, 
von den Vorstandsmitgliedern aus ihrer Mitte erwählt werden soll, bleibt zu erwägen. Im ersteren Falle ist der Eingang 
des F. 30 entsprechend zu ändern und Abs. 1 des §. 32 zu streichen. 
S. 31. 
Der Vorsitzende /Obermeister] und die Mitglieder werden auf /41 (1) Jahre gewählt, bleiben aber 
auch nach Ablauf dieser Periode so lange im Amte, bis ihre Nachfolger in den Vorstand eingetreten sind. 
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