Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

— 256 — 
Von den Mitgliedern scheidet alljährlich eines aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird während 
der ersten [3] Jahre durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Die Wiederwahl für die ausscheidenden Mitglieder ist unter Bezeichnung der Ausscheidenden au 
die Tagesordnung der ersten ordentlichen Sitzung der Innungsversammlung des Jahres zu setzen. « 
Scheidet der Vorsitzende [Obermeister] oder ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Dienst- 
zeit aus, so ist die Innungsversammlung binnen [41 Wochen — falls nicht innerhalb dieser Zeit eine 
ordentliche Sitzung derselben stattfindet —, zur außerordentlichen Sitzung behufs Neuwahl für den Aus- 
geschiedenen zu berufen. Der Gewählte bleibt nur so lange im Amte, als die Dienstzeit des ausgeschiedenen 
Mitgliedes gewährt haben würde. 
u 8. 31. 
-. Ir Interesse einer erfolgreichen Amtsführung des Vorstandes ist es erwünscht, daß die Mitglieder desselben für mehrere Jahre 
gewählt werden, und daß die Erneuerung des Vorstandes in der Weise stattfindet, daß derselbe stets zum Theil aus Mitgliedern 
besteht, welche schon länger im Amte stehen und in Folge dessen die Geschäfte kennen. Die Zahl der Jahre, für welche die 
Wahl stattfinden und die Eintheilung, nach welcher das Ausscheiden und die Neuwahl stattfinden soll, wird mit Rücksicht auf 
die Zahl der Vorstandsmitglieder zu bestimmen sein. Bei 4 Vorstandsmitgliedern, welche auf 4 Jahre gewählt werden, kann 
die Erneuerung auch so stattfinden, daß alle zwei Jahre zwei Mitglieder ausscheiden; bei sechs Vorstandsmitgliedern kann die 
Dienstzeit auf drei Jahre festgesetzt und folgeweise bestimmt werden, daß alle drei Jahre zwei Mitglieder ausscheiden 2c. 
8. 32. 
Die erste Wahl des Vorstandes, sowie jede spätere Wahl, bei welcher ein Vorstand nicht vorhanden 
ist, wird von einem Vertreter der Aufsichts-Behörde anberaumt und geleitet. 
Ueber jede Wahl ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Die Dienstzeit des Gewählten beginnt 
mit dem Tage, an welchem die Wahl unter Beifügung dieses Protokolls der Aufsichtsbehörde angezeigt ist.) 
§. 33. (1) . 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer eines Jahres einen Stellvertreter des Vor- 
sitzenden [Obermeisters], einen Schriftführer und einen Kassenführer [Kassirer, Rendanten] desselben. 
Der Vorsitzende [Obermeister!, bei dessen Behinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet die 
Sitzungen des Vorstandes, an denen jedes Vorstandsmitglied, abgesehen von Fällen dringender Behinderung, 
bei einer vom Vorsitzenden festzustellenden Ordnungsstrafe vo .. Hfl. theilzunehmen verpflichtet ist. 
Der Vorsitzende Obermeister] ist verpflichtet, innerhalb einer [14|tägigen Frist eine Sitzung des 
Vorstandes abzuhalten, wenn solches von mindestens (3] Vorstandsmitgliedern beantragt wird. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn I31] seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden 
mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende 
Die Beschlüsse des Vorstandes werden von dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter in ein Vor- 
stands-Protokollbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. 
u S. 33. 
zu 5 Formen der Geschäftsführung und die Beurkundung der Beschlüsse des Vorstandes müssen nach §. 98a. Nr. 6 und 8 
durch das Statut geregelt werden. 
§. 34. 
handl Der Vorstand vertritt die Innung nach außen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Ver- 
andlungen. 
Schriftliche Willenserklärungen (1) des Vorstandes müssen im Namen desselben ausgestellt und von 
dem Vorsitzenden [Obermeister] oder dessen Stellvertreter und mindestens I2] der übrigen Mitglieder unter- 
schrieben sein. Eine in dieser Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber als eine die Innung ver- 
pflichtende Willenserklärung des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder dürfen indessen bei eigener Verant- 
wortung eine solche Erklärung nur in Gemäßheit eines nach Maßgabe des §. 33 Abs. 4 gefaßten Beschlusses 
  
7) §. 101. Der Innungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von den Innungsmitgliedern zu 
wählen sind (F. 98a. Nr. 6). Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der 
Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aussichtsbehorde 
geleitet. Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung 
und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung 
des Wahlprotokolls. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn 
bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.