Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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und nach Erfüllung derjenigen Bedingungen, von welchen die Gültigkeit des Beschlusses mit Rücksicht auf 
seinen Inhalt nach diesem Statute abhängig ist, ausstellen. 
u 8. 34. 
za dir den Geschäftsverkehr der Innung mit Dritten ist es von Wichtigkeit, daß für die Willenserklärungen des Vorstandes, durch 
welche die Innung verpflichtet wird, eine bestimmte Form vorgeschrieben und daß in dieser Form abgegebene Erklärungen des 
Vorstandes als verbindlich für die Innung anerkannt werden, unabhängig davon, ob die Vorstandsmitglieder, welche die Er- 
klärung abgegeben haben, dabei den materiellen Vorschriften des Statuts nachgekommen sind oder nicht. Die Sicherheit der 
Innung gegen Schädigung durch derartige Willenserklärungen, welche im Widerspruch mit statutarischen Bestimmungen ab- 
gegeben sind, muß dadurch gewonnen werden, daß die Vorstandsmitglieder für die vermögensrechtlichen Folgen solcher Ueber- 
schreitungen ihrer Befugnisse der Innung gegenüber haftbar gemacht werden. 
8. 35. 
Der Vorstand hat die gesammte Verwaltung der Innungsangelegenheiten, insonderheit auch der 
Vermögensangelegenheiten wahrzunehmen, soweit dieselbe nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen dieses 
Statuts oder der Nebenstatuten der Innungsversammlung vorbehalten oder auf andere Organe oder Be- 
auftragte der Innung übertragen ist. 
Der Vorstand hat die Verhandlungen der Innungsversammlung vorzubereiten und ihre Beschlüsse 
auszuführen. IIn jeder sersten] ordentlichen Sitzung der Innungsversammlung hat er vor Eintritt in die 
Tagesordnung über die Thätigkeit der Ausschüsse und die sonstigen im abgelaufenen Quartal [Jahre] vor- 
gekommenen wichtigeren Angelegenheiten einen kurzen Bericht zu erstatten, über welchen vom Vorsitzenden der 
Innungsversammlung die Berathung zu eröffnen ist (1).) 
Der Vorstand hat diejenigen Verpflichtungen zu erfüllen, welche der Innung der Aufsichtsbehörde 
gegenüber obliegen. 
# 9 oder eine ähnliche Bestimmung wird bei größeren Innungen dazu dienen, das Interesse aller Innungsmitglieder an den 
Aufgaben der Innung rege zu erhalten, und die Träger der Innungsämter zu eifriger Thätigkeit anzutreiben. 
. §.36. 
Der Vorsitzende [Obermeister] und die Mitglieder des Vorstandes sind der Innung für gewissenhafte 
und sorgfältige Geschäftsfuͤhrung verantwortlich. 
Entschädigungsansprüche (1), welche der Innung gegen dieselben aus ihrer Amtsführung erwachsen, 
kann sie durch einen besonderen in einer Sitzung der Innungsversammlung zu wählenden Vertreter gerichtlich 
verfolgen lassen. In der Sitzung der Innungsversammlung, in welcher hierüber verhandelt wird, können 
betheiligte Mitglieder des Vorstandes weder ihre Funktionen als solche noch ihr Stimmrecht ausüben. In 
Ermangelung eines unbetheiligten Mitglieds des Vorstandes hat in solchen Fällen der an Lebensjahren 
älteste dem Vorstande nicht angehörende Innungsmeister die Obliegenheiten des Vorsitzenden wahrzunehmen. 
zu d Vorstand, welcher der gesetzliche Vertreter der Innung ist, diese Funktion nicht ausüben kann, wenn es sich um Gel- 
tendmachung von Entschädigungsansprüchen der Innung gegen die Mitglieder desselben handelt, so muß für diesen Fall, 
wenn der Innung überhaupt die Möglichkeit, solche Ansprüche zu verfolgen, gewährt werden soll, die Bestellung einer be- 
sonderen Vertretung vorgesehen werden. 
§. 37. 
Soweit dieses Statut nicht Bestimmungen darüber enthält, kann der Vorstand seine Geschäfts- 
ordnung und die Vertheilung der Verwaltungsgeschäfte unter seine Mitglieder durch eigene Beschlüsse regeln. 
Ausschuß für das Gesellen= und Herbergswesen. 
S. 38. () 
Der Ausschuß für das Gesellen= und Herbergswesen hat die Verwaltung der Gesellen= und Herbergs- 
angelegenheiten nach Maßgabe der Vorschriften dieses Statuts und der auf Grund derselben getroffenen Be- 
stimmungen wahrzunehmen. Derselbe besteht aus dem Vorsitzenden des Innungsvorstandes [Obermeister! 
oder einem von dem letzteren 'vom Innungsvorstande] aus seiner Mitte zu wählenden Stellvertreter desselben 
als Vorsitzenden und I41] Mitgliedern, von denen zwei von der Innungsversammlung aus ihrer Mitte und 
zwei von dem Gesellenausschusse (2) (S. 50) aus der Zahl derjenigen Gesellen, welche seit mindestens 3 Mo- 
naten bei Innungsmeistern in Arbeit stehen und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, auf 
die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. 
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