Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Jedes Jahr scheiden zwei Mitglieder und zwar ein Meister und ein Geselle aus, welche erstmalig 
durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt werden. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Im übrigen finden auf die Wahlen zum Ausschusse die Bestimmungen der §s. 30 und 31 mit 
der Maßgabe Anwendung, daß im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern vor Ablauf ihrer Dienstzeit die 
Ergänzungzwahlen für Meister vom Innungsvorstande, für Gesellen vom Gesellenausschusse vorgenommen 
werden. 
Zu §. 38. 
1. Vergl. Bemerkung zu §. 29. 
2. Vergl. Bemerkung zu F. 50. 
Ausschuß für das Lehrlingswesen. 
S. 39. () 
Der Ausschuß für das Lehrlingswesen hat die Lehrlingsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Statuts 
und der auf Grund desselben getroffenen Bestimmungen wahrzunehmen. Derselbe besteht aus dem Vor- 
sitzenden des Innungsvorstandes [Obermeister] oder einem von dem letzteren lvom InnungsvorstandeM] aus 
seiner Mitte zu wählenden Stellvertreter als Vorsitzenden und [4] Mitgliedern, von denen zwei aus den 
Meistern, zwei aus den Gesellen zu wählen sind. 
Für die Wahl der Mitglieder greifen die Vorschriften des §. 38 Platz. 
Zu SF. 39. 
1. Vergl. Bemerkung zu §. 29. 
Gemeinsame Bestimmung für die Ausschüsse. 
. 8. 40. 
Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben den Innungsvorstand von der Thätigkeit der Ausschüsse fort- 
laufend in Kenntniß zu erhalten. Der Verkehr zwischen der Innungsversammlung und den Ausschüssen 
wird durch den Vorstand der letzteren vermittelt. 
Gemeinsame Bestimmung für die Innungsämter. 
§S. 41. 
Alle Aemter der Innung werden als unentgeltliche Ehrenämter wahrgenommen; jedoch kann dem 
Vorsitzenden des Innungsvorstandes [Obermeister], dem Schriftführer und dem Kassenführer (Kassirer, Ren- 
danten, sowie den den Ausschüssen angehörenden Gesellen eine mäßige Vergütung für Zeitversäumniß durch 
Beschluß der Innungsversammlung gewährt werden. Für Botengänge und sonstige Dienstleistungen ist im 
Bedürfnißfalle ein Innungsbote anzunehmen, welcher seine Vergütung aus der Innungskasse erhält. 
Gesellen= und Herbergswesen. 
  
S. 42. (1) 
Die Innung errichtet für die bei den Innungsmeistern in Arbeit stehenden und die zuwandernden 
vorschriftsmäßig (2) (s. 43) Tischler-] Gesellen lin Gemeinschaft mit dern Innung eine für ihre 
Rechnung unter Aufsicht des Ausschusses für das Gesellenwesen von einem vom Innungsvorstande in Pflicht 
zu nehmenden Herbergsvater zu verwaltende Herberge. 
Die Herbergsordnung wird unter Berücksichtigung der Vorschriften der sS. 43—48 von dem In- 
nungsvorstande festgesetzt. 
(Andere Fassung.) 
Als Herberge für die bei den Innungsmeistern in Arbeit stehenden und die zuwandernden vor- 
schriftsmäßig legitimirten (§. 43) Tischler-] Gesellen benutzt die Innung nach einem darüber abgeschlossenen 
Vertrage die hier bestehende „Herberge zur Heimath“, deren Hausordnung auch für die daselbst verkehrenden 
Tischler-] Gesellen in Kraft tritt. 
Zu §. 42. 
1. Nach §. 97 Nr. 2 gehört die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, sowie die Fürsorge 
für das Herbergswesen der Gesellen und für die Nachweisung von Gesellenarbeit zu den Aufgaben, welche jede Innung erfüllen 
muß, und nach F. 98a. Nr. 2 müssen daher auch die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben im Statut 
geregelt werden. Jedes Innungsstatut muß daher, um genehmigt werden zu können, ausreichende Bestimmungen darüber
	        
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