Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Lehrlingswesen (1). 
Zu §§F. 53 ff. 
1. Zur Erfüllung der der Innung nach §. 97 Nr. 3 obliegenden Aufgabe soll das Innungsstatut über die in §. 98 a. unter 
Nr. 2a.—e.“) bezeichneten Verhältnisse des Lehrlingswesens Bestimmungen treffen. Ein Innungsstatut, welches diese Ver- 
hältnisse nicht regelt, kann also nicht genehmigt werden. 
§. 53. 
[Mitglieder der Innung, welche sich nicht in dem Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, oder 
durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind, dürfen Lehrlinge nicht 
annehmen (2). 
Außerdem kann solchen Innungsmitgliedern, welche die Pflichten eines Lehrmeisters gröblich verletzt 
haben, auf Antrag des Ausschusses für das Lehrlingswesen durch Beschluß der Innungsversammlung die 
Befugniß, Lehrlinge anzunehmen, bis auf weiteres entzogen werden.]) 
Zu §. 53. 
2. Diese Bestimmung ist dann überflüssig, wenn im §. 19 statt der Vorschrift unter Nr. 1 eine Vorschrift ausgenommen wird, 
nach welcher die hier Bezeichneten kraft des Statuts aus der Innung ausscheiden. 
In diesem Falle wird es sich empfehlen, die Bestimmung des Absatz 2 hier zu streichen und im §F. 61 zu berücksichtigen. 
8. 54. 
[Als Lehrlinge dürfen von den Innungsmeistern nur solche junge Leute angenommen werden, welche 
die erforderlichen Schulkenntnisse besitzen und nicht an körperlichen oder geistigen Gebrechen leiden, welche sie 
zur Erlernung des Handwerks untüchtig machen (1).) 
Zu §. 64. 
1. Ob die Innung in dieser Beziehung eine Einwirkung auf die Annahme der Lehrlinge üben will, ist zu erwägen. 
8. 55. 
Die Annahme eines Lehrlings erfolgt durch Abschluß eines schriftlichen Lehrvertrages nach einem in 
den wesentlichen Punkten vom Innungsvorstande festgestellten, [von der Innungsversammlung zu genehmigen- 
den (1)]) Formulare"“) und durch Einschreiben des Lehrlings in die Lehrlingsrolle der Innung. In den 
Lehrvertrag muß die Bestimmung aufgenommen sein, daß Meister und Lehrling sich den durch dieses Statut 
über das Lehrlingswesen getroffenen Bestimmungen und den auf Grund derselben. von der zuständigen Stelle 
getroffenen Entscheidungen unterwerfen. 
Die Dauer der Lehrzeit darf ohne ausdrückliche, nur nach Anhörung des Ausschusses für das Lehr- 
lingswesen zu ertheilende Genehmigung des Innungsvorstandes nicht unter I3] Jahren festgestellt werden. 
u S. 55. 
z F# der Wichtigkeit dieses Formulars ist es vielleicht angemessen, die Genehmigung desselben durch die Innungsversammlung 
vorzubehalten. 
S. 56. . 
Der Innungsmeister, welcher einen Lehrling annehmen will, hat denselben bei dem Innungsvor- 
stande unter Einreichung des für ihn ausgestellten Arbeitsbuches (s. 107 der Gewerbeordnung) und des 
abzuschließenden Lehrvertrages anzumelden. 
Entstehen Zweifel über das Vorhandensein der gesetz= oder statutenmäßigen Voraussetzungen für die 
Annahme des Lehrlings, so entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ausschusses für das Lehrlingswesen 
über die Zulässigkeit der Annahme. 
  
*) §S. L8a. Dasselbe (das Innungsstatut) muß Bestimmung treffen: 
1. 
2. über die Aufgaben der Innung, sowie über die dauernden Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgaben 
namentlich sind die nachfolgenden Verhältnisse des Lehrlingswesens zu regeln: 
a) die von den Innungsmitgliedern bei der Annahme von Lehrlingen zu erfüllenden Voraussetzungen und 
Formen, sowie die Dauer der Lehrzeit; 
b) die Ueberwachung der Beobachtung der in §§. 120, 126, 127 enthaltenen Vorschriften seitens der Innung; 
Jc) die Verpflichtung der Meister, ihre Lehrlinge zum Besuche der Fortbildungsschule oder der Fachschule 
anzuhalten; 
49 die Berndigun der Lehrzeit, die Ausschreibung der Lehrlinge vor der Innung und die Ertheilung des 
ehrbriefes; 
e) die Bildung der Behörde und das Verfahren zur Entscheidung der im §. 97 unter Nr. 4 bezeichneten 
Streitigkeiten. 
*“) Dem Formulare werden zweckmäßig die §§. 126—133 der Gewerbeordnung beigedruckt.
	        
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