Die Dorfbehörden. 283
Kap. II. Bie Gemeindeverwaltung.
1. Die Dorfverwaltung.
Auf dem Gebiete der Gemeindeverfassungen haben die letzten zwanzig
Jahre des alten Regiments zu Neugestaltungen nicht geführt. Speziell bei
den Dorfverfassungen hinderten Gutsherrlichkeit, Patrimonialgerichtsbarkeit
und patrimoniale Polizei jede Reform. Das A. L.-R. II, 7 88 18— 86
giebt zuerst eine für den ganzen Staat giltige Landgemeindeordnung, die jedoch
aus den angegebenen Gründen nur eine Kodifikation des geltenden Rechts
enthält, wie es sich seit Anfang des Jahrhunderts gestaltet hatte. Da diese
Kodifikation für das ganze Staatsgebiet, sowohl für die patrimonialen Dörfer
des Ostens wie für die freien Bauerngemeinden von Kleve-Mark und Ostfriesland
in Kraft trat, so mußte in gewissen Punkten ein freier Spielraum
für lokale Gewohnheiten und Gesetze bleiben. Mit diesem Vorbehalt ist jedoch
eine gemeinsame Landgemeindeordnung für den ganzen Staat geschaffen.
Die Organe der Landgemeinden sind Schulze, Schöffen und Gemeindeversammlung.
Diese treten in Thätigkeit für die allgemeine Landesverwaltung,
Gerichts-, Polizei= und Finanzverwaltung und für die Kommunalverwaltung
des Dorfes. Der Vorsteher der Gemeinde ist der Schulze. Persönliches
Erfordernis für das Schulzeamt ist notdürftige Kunde des Schreibens und
Lesens und untadelhafte Sitten. Der Schulze ist entweder Lehnschulze oder
Setzschulze. Im ersteren Falle muß der neue Besitzer des Schulzengutes vor
Antritt des Amtes der Gerichtsobrigkeit zur Prüfung und Bestätigung vorgestellt
werden. Fehlen ihm die erforderlichen Eigenschaften, so wird von der
Herrschaft ein Stellvertreter ernannt, der von dem Lehn= oder Erbschulzen
für die Geschäftsführung eine billige Vergütigung erhält. Ist ein Lehn= oder
Erbschulze nicht vorhanden, so steht der Herrschaft das Ernennungsrecht zu,
sie muß jedoch ein angesessenes Mitglied der Gemeinde ernennen, so lange
unter dieser an einer tauglichen Person kein Mangel ist. Auf wie lange die
Ernennung erfolgte, ist nicht gesagt, die Amtsdauer wurde also nach lokalem
Herkommen oder in Ermangelung eines solchen durch die Willkür der Herrschaft
bestimmt.
Jedem Schulzen waren von der Gerichtsobrigkeit zwei Schöppen oder
Gerichtsmänner beizuordnen, wozu ebenfalls soviel als möglich angesessene
Wirte und Leute von unbescholtenem Rufe und untadligen Sitten genommen
werden sollten. Von Hause aus nur Urteiler im Dorfgerichte, waren sie
jetzt allgemein dazu bestimmt, dem Schulzen in seinen Amtsverrichtungen
beizustehen, ihn bei Abwesenheit oder Verhinderungen zu vertreten und, wenn