Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Die  Dorfbehörden.  283

Kap.  II.  Bie  Gemeindeverwaltung.

1.  Die  Dorfverwaltung.

Auf  dem  Gebiete  der  Gemeindeverfassungen  haben  die  letzten  zwanzig
Jahre  des  alten  Regiments  zu  Neugestaltungen  nicht  geführt.  Speziell  bei
den  Dorfverfassungen  hinderten  Gutsherrlichkeit,  Patrimonialgerichtsbarkeit
und  patrimoniale  Polizei  jede  Reform.  Das  A.  L.-R.  II,  7  88  18—  86
giebt  zuerst  eine  für  den  ganzen  Staat  giltige  Landgemeindeordnung,  die  jedoch
aus  den  angegebenen  Gründen  nur  eine  Kodifikation  des  geltenden  Rechts
enthält,  wie  es  sich  seit  Anfang  des  Jahrhunderts  gestaltet  hatte.  Da  diese
Kodifikation  für  das  ganze  Staatsgebiet,  sowohl  für  die  patrimonialen  Dörfer
des  Ostens  wie  für  die  freien  Bauerngemeinden  von  Kleve-Mark  und  Ostfriesland
  in  Kraft  trat,  so  mußte  in  gewissen  Punkten  ein  freier  Spielraum
für  lokale  Gewohnheiten  und  Gesetze  bleiben.  Mit  diesem  Vorbehalt  ist  jedoch
eine  gemeinsame  Landgemeindeordnung  für  den  ganzen  Staat  geschaffen.

Die  Organe  der  Landgemeinden  sind  Schulze,  Schöffen  und  Gemeindeversammlung.
  Diese  treten  in  Thätigkeit  für  die  allgemeine  Landesverwaltung,
Gerichts-,  Polizei=  und  Finanzverwaltung  und  für  die  Kommunalverwaltung
des  Dorfes.  Der  Vorsteher  der  Gemeinde  ist  der  Schulze.  Persönliches
Erfordernis  für  das  Schulzeamt  ist  notdürftige  Kunde  des  Schreibens  und
Lesens  und  untadelhafte  Sitten.  Der  Schulze  ist  entweder  Lehnschulze  oder
Setzschulze.  Im  ersteren  Falle  muß  der  neue  Besitzer  des  Schulzengutes  vor
Antritt  des  Amtes  der  Gerichtsobrigkeit  zur  Prüfung  und  Bestätigung  vorgestellt
  werden.  Fehlen  ihm  die  erforderlichen  Eigenschaften,  so  wird  von  der
Herrschaft  ein  Stellvertreter  ernannt,  der  von  dem  Lehn=  oder  Erbschulzen
für  die  Geschäftsführung  eine  billige  Vergütigung  erhält.  Ist  ein  Lehn=  oder
Erbschulze  nicht  vorhanden,  so  steht  der  Herrschaft  das  Ernennungsrecht  zu,
sie  muß  jedoch  ein  angesessenes  Mitglied  der  Gemeinde  ernennen,  so  lange
unter  dieser  an  einer  tauglichen  Person  kein  Mangel  ist.  Auf  wie  lange  die
Ernennung  erfolgte,  ist  nicht  gesagt,  die  Amtsdauer  wurde  also  nach  lokalem
Herkommen  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  die  Willkür  der  Herrschaft
bestimmt.

Jedem  Schulzen  waren  von  der  Gerichtsobrigkeit  zwei  Schöppen  oder
Gerichtsmänner  beizuordnen,  wozu  ebenfalls  soviel  als  möglich  angesessene
Wirte  und  Leute  von  unbescholtenem  Rufe  und  untadligen  Sitten  genommen
werden  sollten.  Von  Hause  aus  nur  Urteiler  im  Dorfgerichte,  waren  sie
jetzt  allgemein  dazu  bestimmt,  dem  Schulzen  in  seinen  Amtsverrichtungen
beizustehen,  ihn  bei  Abwesenheit  oder  Verhinderungen  zu  vertreten  und,  wenn