3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Zur Beseitigung von Zweifeln und Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung
des Gesetzes vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzblatt S. 185),
hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 5. Juli d. I. die nachstehenden Beschlüsse gefaßt:
1. Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Antheils an dem zur Vertheilung gelangenden
Reingewinn einer Aktienunternehmung berechtigende Werthpapiere sind, wenn dieselben dem
Eigenthümer oder Inhaber auch einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesell-
schaft gewähren, wie Aktien bezw. Aktienantheilscheine zu besteuern, wenn dies nicht der Fall ist,
als Schuldverschreibungen.
Als Kapitalwerth der letzteren ist zutreffendenfalls der 25fache Betrag der durchschnittlichen
*8 event. der Kurswerth und, falls ein solcher nicht besteht, der Schätzungswerth
anzusehen.
2. Zu den Anschaffungsgeschäften im Sinne der Tarifnummer 4 gehört auch die Annahme von
Wechseln, Kupons, Dividendenscheinen oder Werthpapieren zur Gutschrift in laufender Rechnung
oder auf eine bestimmte, aus einem Waarengeschäft oder einem sonstigen Rechtsgrund ent-
sprungene Schuld.
3. Die Anwendbarkeit der Tarifnummer 4 b ist nicht auf die von einem Kontrahenten des Geschäfts
ausgestellten und für einen solchen bestimmten Berechnungen, auch nicht auf Guthaben, Ver-
pflichtungen oder Ansprüche beschränkt, welche auf Geld gerichtet sind. Die Tarifnummer 4b
umfaßt sowohl die Berechnungen des Gläubigers über sein Guthaben, als solche des Schuldners
über seine Verpflichtung. Es ist nicht erforderlich, daß die Berechnung außer dem Betrage des
Anspruchs auch die Grundlagen enthält, aus denen der erstere rechnerisch ermittelt ist. Eine von
beiden Angaben genügt. Der Zweck der Ausstellung einer Berechnung ist ohne Einfluß auf die
Stempelpflichtigkeit derselben. Auch quittirte Rechnungen und Quittungen, welche den Inhalt
der Rechnungen im Sinne des Tarifs haben, sind stempelpflichtig.
Die Rechnung ist auch dann im Sinne des Tarifs über ein „abgeschlossenes" Geschäft
ausgestellt, wenn sie vor dem Abschlusse des Geschäfts in Erwartung des letzteren angefertigt,
aber erst gleichzeitig mit dem Abschluß oder in Folge desselben ausgehändigt bezw. angenommen
wird, wie dies beispielsweise bei den Rechnungen der Fall ist, welche den zur Diskontirung an-
gebotenen Wechseln beigefügt zu werden pflegen.
Auf Kontokorrent= und Rechnungsauszüge ist die Tarifnummer 4b alsdann anwendbar,
wenn im Debet oder Kredit ein Anspruch aufgerechnet wird, welcher aus einem der in der
gedachten Nummer bezeichneten Geschäfte entsprungen ist.
4. Noten über Auszahlungen für Rechnung eines Andern fallen nicht unter die Tarifnummer 4,
sofern nicht etwa ein Kauf fremder Banknoten oder fremden Geldes vorliegt.
5. Auf Schriftstücke der Tarifnummer 4b findet die Vorschrift im §. 9b des Gesetzes vom
1. Juli v. J. keine Anwendung. Bank= oder Kreditinstituten, welche Geschäfte der Staatskasse
in deren Vertretung ausführen, kommt die gedachte Vorschrift nicht zu gute.
6. Schlußnoten 2c. und Rechnungen 2c. über die in der Tarifnummer 4 bezeichneten Geschäfte sind
auch dann stempelpflichtig, wenn das Geschäft Zins= oder Dividendenscheine (Kupons) zum
Gegenstande hat.
7. Bei der Berechnung des Werths des Gegenstandes des Geschäfts nach der „Befreiung“ Ziffer 1
zu Tarifnummer 4 sind die laufenden Zinsen mit in Rechnung zu stellen.
8. Wird der bereits vorher brieflich oder mündlich durch Herstellung des Konsenses erzielte Abschluß
eines der Tarifnummer 4 a angehörigen Geschäftes in, die Geschäftsbedingungen zusammenstellenden
Briefen bestätigt, so ist die „Befreiung“ Ziffer 3 zur Tarifnummer 4 auf diese Briefe nicht
anwendbar.
9. Auf Briefe, welche eine Rechnung 2rc. der in Tarifnummer 4 b bezeichneten Art enthalten, findet
die „Befreiung“ Ziffer 3 zur Tarifnummer 4 keine Anwendung.