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10. Für die Bemessung der in Ziffer 3 der „Befreiungen“ für Tarifnummer 4 bestimmten Ent-
fernung von mindestens 15 Kilometer ist die Entfernung des Bestimmungsortes vom Absendungs-
orte und für diese diejenige Entfernung als maßgebend zu erachten, welche für den Post-
verkehr gilt.
Bekanntmachung,
betreffend die zollamtliche Behandlung von Waarensendungen, welche mit der Post aus dem
Auslande eingehen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 5. Juli d. J. Folgendes beschlossen:
1. Von der Zollbefreiung des 8. 4 Vit. a des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 werden diejenigen
Waarensendungen im Einzelgewicht von brutto 50 Gramm und darüber ausgeschlossen, deren
Einfuhr mit der Post über die Grenzen gegen Oesterreich-Ungarn oder die Zollausschlüsse erfolgt,
soweit diese Sendungen einem Zollsatze von 100 Mark oder mehr für 100 Kilogramm unter-
liegen;
2. die zu 1 bezeichneten Sendungen uhterliegen der Verpflichtung zur Inhaltserklärung und der
zollamtlichen Behandlung nach den Bestimmungen des Regulatiovs über die zollamtliche Behand-
lung der mit den Posten ein-, aus- on durchgehenden Gegenstände mit der Maßgabe, daß die
die Behandlung von Waarenproben betreffenden, durch die Beschlüsse des Bundesraths vom
24. März 1871 unter I Ziffer 2, 3 und 5 aufgehobenen Bestimmungen im §. 2 unter 5, im
zweiten Satz des §. 4 Absatz 2 und im Absatz 2 des §. 7 des Postregulativs') wieder in Kraft
zu treten haben;
3. der §. 2 des Postregulativs erhält folgenden Zusatz:
„Liegt Grund zu der Vermuthung vor, daß mit den Briefposten zollpflichtige Gegen-
stände in zollpflichtiger Menge eingefü werden, so sind die Zoll= und Steuerbeamten
befugt, in den Dienstlokalen der betreffenden Postanstalten der Eröffnung der Brief= und
Fahrpostbeutel oder Packete beizuwohnen, um von dem Inhalte Ueberzeugung zu nehmen;
die etwa vorgefundenen Briefe oder Packete, bei welchen sich die Vermuthung zollpflichtigen
Inhalts rechtfertigt, sowie zollpflichtige Waarenproben von mehr als 250 Gramm sind der
zollamtlichen Vorabfertigung (ss. 4 u. ff.) zu unterwerfen."
Berlin, den 8. Juli 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Burchard.
!) Diese Bestimmungen lauten:
§. 2. Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich
ꝛc.
5. bei Waarenproben und Mustern zum Bruttogewicht von ½ Zollpfund oder weniger, welche unter
Kreuzband oder in solcher Weise verpackt eingehen, daß über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann.
§. 4 Absatz 2 zweiter Satz. Ebenso findet bei den in §F. 2 unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und
Mustern eine zollamtliche Vorabfertigung an der Grenze nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Be.
stimmungsorte von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision und schließlichen Abfertigung (§§. 0 ff.) vor-
eführt.
§. 7 al atz 2. Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§. 2 Ziffer 5) kann ohne Zuziehung des Adressate
von der Postbehörde veranlaßt werden. f hne Zuziehung ssaten