Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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bestimmten  Waren  in  die  erwähnten  Verkehrsnachweisungen  aufzunehmen,  die  einer  in—
ländischen  Steuer  unterliegende  Waren  enthalten.  Diese  sind  durch  den  Vermerk  zur
Bearbeitung,  abgekürzt  „z.  Bbtg.“,  kenntlich  zu  machen.  Die  im  Veredelungsverkehre
hergestellten,  zum  Verbrauch  im  Freihafen  bestimmten  Waren  sind  in  den  Verkehrsnach
weisungen  IVA  oder  IVB  mit  dem  Vermerke  zum  Verbrauch,  abgekürzt  „z.  Verb.“,  anzuschreiben.

2.  Ausgang  aus  dem  Freihafen  Hamburg.
8  35.
Ausgang  nach  dem  Auslande  seewärts.
(1)  Auf  Grund  der  Anmeldungen  nach  §  36  (5)  der  Ausführungsbestimmungen  sind  vom
Zollstatistischen  Bureau  in  Hamburg  anzuschreiben:

a)  die  von  Lagern  des  Freihafens  ausgegangenen  (nicht  durch  den  Freihafen  durch
gegangenen)  Waren,

#A)wenn  es  fich  um  inländische  Waren  handelt:  in  Verkehrsnachweisung  IV,
9)  wenn  es  sich  um  ausländische  Waren  handelt:  in  Verkehrsnachweisung  V;

b)  die  in  Betrieben  des  Freihafens  hergestellten  Waren
a)  für  Rechnung  eines  Inländers:  in  Verkehrsnachweisung  IVA,

5)  für  Rechnung  eines  Ausländers:  in  Verkehrsnachweisung  IVB.

(2)  Diese  Verkehrsnachweisungen  sind  durch  ein  besonderes  Zeichen  von  den  übrigen  kenntlich

zu  machen.
*  36.
Ausgang  nach  dem  Auslande  land=  oder  flußwärts  (Durchfuhr  durch  das  deutsche
Zollgebiet).  ·

Auf  Grund  der  Anmeldungen  gemäß  §  37  (1)  der  Ausführungsbestimmungen  (vgl.  §  16)

sind  vom  endgültigen  Grenzausgangsamt  anzuschreiben:

a)  ausländische  Waren,  die  vom  Auslande  durch  den  Freihafen  (ohne  Lagerung)  und  durch
das  Zollgebiet  durchgeführt  werden:  in  Verkehrsnachweisung  VI;

D)  ausländische  Waren,  die  im  Freihafen  auf  einem  landfesten  Lager  gelagert  haben,  oder
von  einer  Niederlage,  einem  fortlaufenden  Konto,  aus  einem  Freibezirk  oder  einem
anderen  Zollausschlusse  dorthin  gebracht  worden  sind  und  aus  dem  Freihafen  land  oder
flußwärts  wieder  ausgehen  (durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt  werden):  in
Verkehrsnachweisung  V.  (In  diesen  Fällen  muß  in  den  statistischen  Anmeldescheinen  oder
Zollbegleitpapieren  der  Vermerk  stehen:  „im  Freihafen  Hamburg  gelagert,  von  einer
Niederlage  usw.“)  ·

(-)ausländischeWaren,dieimFrcihafenbe-oderverarbeitctunddanndurchdas-Zollgebiet
  nach  dem  Ausland  ausgeführt  werden:  in  Verkehrsnachweisung  IVA  oder  IVB;

d)  inländische  Waren,  die  durch  den  Freihafen  (ohne  Lagerung)  und  durch  das  Zollgebiet
ausgeführt  werden:  in  Verkehrsnachweisung  IV;

e)  inländische  Waren,  die  im  Freihafen  Hamburg  gelagert  haben  und  beim  Eingange  dort
hin  in  Verkehrsnachweisung  IV  bereits  angeschrieben  worden  sind:  in  Verkehrsnachweisung
  IV  mit  dem  Vermerke  „Freihafengut,  wieder  ausgeführt“.  (Diese  Waren
sind  in  den  Zollbegleitpapieren  durch  den  Vermerk  „inländische  Güter  über  Freihafen
Hamburg“  kenntlich  zu  machen.)

.  37.
Ausgang  aus  dem  Freihafen  Hamburg  zur  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.
(1)  Auf  Grund  der  Anmeldungen  nach  §  37  (1)  der  Ausführungsbestimmungen  sind  von  den
Anmeldestellen  im  Zollgebiet  anzuschreiben:

a)  die  in  den  freien  Verkehr  übergeführten,  unmittelbar  aus  dem  Ausland  eingegangenen,
sonach  durch  den  Freihafen  Hamburg  nur  durchgegangenen  Waren:  in  Verkehrsnachweisung
  I.  (In  diesen  Fällen  müssen  die  statistischen  Anmeldescheine  —  Anmeldescheine
  für  die  Einfuhr  Anlage  2  der  Ausführungsbestimmungen],  Ladungsverzeichnisse