Full text : Haupt-Sachregister zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen auf die Jahre 1818 bis 1907. (73a)

Nro.  39  1817.  »93
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakk.

 

Samstag,  14.  Juns.

!

Wilheilm,
bon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Liebe  Getreue!  Da  in  den  von  verschiedenen  Gegenden  des  Königreichs
häufig  eingekommenen  Berichten  angegeben  ist,  daß  die  noch  vorhandenen  Fruchtvorräthe
  von  vielen  Besitzern  aus  wucherlichen  Abfichten  zurückgehalten,  und  von  ihnen,
mit  Beiseitesegung  jeder  Rücksiche  auf  die  dringende  Roth  ihrer  Mitbürger?  die
Preise  auf  eine,  jedes  Verhältniß  der  Kosten  und  eines  billigen  Gewinns  übersteigende
  Höhe  unmäßig  gesteigert  werden:  so  haben  Wir?  in  Erwägung,  daß.  Menschen=
  und  Bürgerpflicht  von  denjenigen,  welche  die  Mittel  in  Häánden  haben)  fordert,
  dielselben  zur  nothwendigen  Ernährung  ihrer  Mitbürger  zu  verwenden)  nach
Aanhbrung  Unseres  Geheimen-Raths  und  der  in  der  Theurungs-Angelegenheit  eigens
niedergeseszten  Commission,  Uns  bewogen  gefunden  zu  verordnen  wie  folgt:

1.  Aue  im  Kbnigreiche  vorhandenen  Vorräthe  an  Kernen)  Waizen,  Roggen,
Gerste,  Dinkel,  Einkorn,  Haber,  Ackerbohnen)  Mehl,  Erbsen,  Linsen,  Welschkorn
und  Kartoffeln,  sind  in  allen  Orten,  Städten,  Flecken,  Ddrfern  und  Weilern,  auch
einzelnen  Höfen,  und  zwar  in  jeder  Gemeinde  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Einlangen
  dieser  Verordnung  bei  einem  seden  Oberamte,  aufzuzeichnen.

1.)  Die  Aufnahme  solcher  Vorráhhe  geschieht  in  der  Regel  von  den  Ortsvorstebern
  der  Gemeinde;  den  Oder-Beamten  wird  aber  zur  Pflicht  gemacht,  für  diesenigen
  Gemeinden)  wo  sich  unter  den  Ortsvorstebern  solche  befinden,  von  denen  zu  vermuthen
  ist,  daß  sse  felbst  noch  enrbehrliche  Fruchtvorräthe  besißen,  aus  der  Ober,
emtsstadt  oder  den  Amtsorten  andere)  verständige,  und  durch  ihren  Eifer  für  die