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A uf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung sind nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen,
I. der Königlich preußische Revisions-Inspektor Liebeneiner zu Görlitz an Stelle des in den Landes-
dienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Baumgarten den Hauptämtern zu
Annaberg, Eibenstock, Chemnitz, Freiberg, Meißen und Dresden als Stations-Kontrolör mit dem
Wohnsitz in Dresden;
2. der Königlich preußische Steuer-Inspektor Raebiger zu Swinemünde an Stelle des in den Ruhe-
stand übergetretenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Habrecht den Großherzoglich badischen
Hauptämtern zu Baden--Baden, Freiburg, Lahr, Lörrach und Säckingen als Stations-Kontrolör
mit dem Wohnsitz in Basel «
vom 1. Juli d. J. ab beigeordnet worden.
3. Justiz-Wesen.
Bezuglich der Behörden (Kassen), an welche nach der vom Bundesrath unter dem 23. April 1880 be-
schlossenen Anweisung ein Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten ist (Verzeichniß im Central-
Blatt für das Deutsche Reich von 1880 Nr. 39 S. 604 ff.), wird vom 1. September 1882 ab die Aende-
rung eintreten, daß das mit der Erhebung der Gerichtskosten für den Bezirk des Amtsgerichts zu Werne
betraute Untersteueramt zu Drensteinfurt nach Werne verlegt wird.
4. Marine und Schiffahrt.
Nachtrag
zu den Bestimmungen über die Anerkennung der in schwedischen Schiffspapieren enthaltenen
Vermessungsangaben in deutschen Häfen.“)
Für die auf Grund der Königlich schwedischen Verordnung vom 12. November 1880, betreffend die
Schiffsvermessung, vermessenen schwedischen Dampfschiffe sind die in deren Meßbriefen (Mätbref) enthaltenen,
nach den Bestimmungen der 88. 15, 16 und 17 der Schiffsvermessungsordnung vom 5. Juli 1872 ermittelten
Angaben über den Nettoraumgehalt (Alfgistspligtig drägtighet) vom 1. August d. J. ab ohne Nach-
vermessung als gültig anzuerkennen.
Berlin, den 22. Juli 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
*) Vergleiche Central-Blatt Jahrgang 1875 S. 688.
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