[Seite 1 des Zählbogens.)
Deutsches Reich.
Allgemeine. Berufsstatistik vom 5. Juni 1882.
Zählbogen No.
Stanant *-• Ortschaft oder Wohnplatz
Bezirk (Kreis, Bezirksamt 2c.) Straaaaiiiee.J
Gemeinde Haus-Uo. ,..............·..... Zählbezirklit.
Bescheinigung.
heitsgemäß und vollständig gemacht sind, bescheinigt:
Daß die Angaben im Formular I1 auf Seite 2 und 3, sowie im Formular II auf Seite 4 dieses Zählbogens wahr-
(Unterschrift des Haushaltungs-Vorstandes oder für denselben)
Zur Ausfüllung des Formulars für die Erhebung des persönlichen Berufs auf Seite 2 und 3, sowie des
Formulars II für die Erhebung der landwirthschaftlichen Betriebe auf Seite 4 dieses Zählbogens ist die auf einem
besonderen Blatt (C) beigegebene
Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare
zu befolgen. Als Anweisung für die Ausfüllung der einzelnen Spalten des Formulars I auf Seite 2 und 3 dienen die Spalten-
Ueberschriften und die Muster-Einträge.
Außerdem sind zu beachten folgende
Erläuterungen zum Jormular I.
a. In Spalte 3 ist für Verwandte das Verwandtschaftsverhältniß, für 4. Bei aktiven Militärpersonen die Charge unter Beifügung des Wortes „aktiv“
alle anderen Personen die sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand anzugeben 6. Bei Tagelöhnern und Handarbeitern: die Art des Gewerbes, Geschäfts
(vergl. die Beispiele). oder Arbeitszweigs, in welchem sie beständig oder meistens arbeiten, ob in
b. Zu Spalte 5. Fällt der Geburtstag auf den Zählungstag (5. Juni), Landwirthschaft, bei Garten-, Forst-, Eisenbahn, Chaussee-
so ist gleichwohl das am vorhergehenden Geburtstag vollendete Altersjahr an- oder Hafenarbeiten, oder in welcher anderen bestimmten Gewerbs-
zugeben. Ist das Alter nicht genau bekannt, so ist es ungefähr anzugeben (z. B. oder Geschäftsart, oder ob in häuslicher Arbeit; wenn sie ab.
60 bis 70 oder „etwa“ 45). wechselud in verschiedenen Gewerbsarten oder Arbeitszweigen
c. In Spalte 8 ist für den Haushaltungsvorstand und für die- thatig sind, ohne durch einen derfelben vorzugsweise beschäftigt zu sein, so aind
jenigen Personen, welche einen Beruf ausüben voer erwerbend thätig sind, die hauptsächlichsten zu neunen.
derjenige Beruf, Stand, Erwerbs= oder Nahrungszweig genau zu bezeichnen, 6. Bei Dienstboten, Knechten, Mägden: ob für Landwirthschaft, Haudel, oder
welcher die alleinige oder hauptsächliche Berufs= oder Erwerbsthätigkeit für welches andere besonders zu nennende Gewerbe, oder aber für
oder Einkommensquelle bildet. Für den Haushaltungsvorstand muß die Spalte 8 häusliche Dienste (einschl. persönliche Bedienung). Sind solche Personen
stets einen Eintrag enthalten. theilweis in gewerblicher, theilweis in häuslicher Thätigkeit, so sind beide
Bei Personen, welche überhaupt nur nebensächlich erwerbend thätig sind Thätigkeiten zu bezeichnen, und zwar die hauptsächliche als Hauptberuf in
und keinen eigentlichen Hauptberuf haben, ist diese Thätigkeit nicht in Spalte 8, Spalte 8, die andere als Nebenbeschäftigung in Spalte 12.
sondern in Spalte 12 zu bezeichnen (vergl. auf Seite 4 lit. g). Außerdem ist für die Ausfüllung der Spalte 8 Folgendes zu beachten:
Insbesondere ist in Spalte 8 anzugeben: 7. Haushaltungsvorstände und einzeln stehende, sowie von eigenem Vermögen,
1. Bei Personen, welche hauptsächlich in einem land wirthschaftlichen
Betriebe thätig 1½ mag diese hätigkelt diejenige eines Eigenthsimers,
Pächters, Adminkstrators 2c. oder eines Verwalters, Gehülfen, Tagelöhners,
Knechts, einer Magd oder eines mitthätigen Familien-Angehörigen 2c. sein:
Landwirthschaft.
. Bei Gewerbetreibenden, Handwerkern, Fabrikanten, Kaufleuten, bei Werk-
meistern, Gesellen, Lehrlingen, Fabrikarbeitern, Bergleuten, bei Geschäfts-
reisenden, Buchführern, Kommis und sonstigen Gewerbsgehülfen: der be-
sondere Zweig des Handwerks, der Fabrikation, des Bergbaus, des
Handels oder sonstigen Gewerbes.
Handwerker, welche auf größeren landwirthschaftlichen Besitzungen für
die gewöhnlichen im landwirthschaftlichen Betriebe vorkommenden handwerks-
mäßigen Arbeiten (als Schmiede, Stellmacher 2c.) im Dienst stehen, haben
der Bezeichnung ihres Berufs die Worte „in Landwirthschaft“ beizufügen. —
Schisfer und Fischer haben durch Beifügung der Worte „auf See“ oder
an Küsten“ oder „auf Binnengewässern“ anzugeben, wo sie ihr Gewerbe aus-
schließlich oder hauptsächlich ausüben. — Maler und Bildhauer, welche
Künstler find, haben jener Bezeichnung dies Wort hinzuzufügen.
3. Bei Beamten, Angestellten, Rechnungsführern, Schreibern rc.: die Art des
Amts-, Dienst= oder Geschäftszweigs (oder die besondere Behörde oder
Geschäftsanstalt), unter Beifügung des Amtocharakters in Spalte 9.
□J
Renten, Pensionen oder Unterstützung lebende Personen, die keinen erwerben-
den Beruf ausüben, sind so zu bezeichnen, daß über diesen Umstand kein
Zweifel entstehen kann. Es ist also für Eigenthümer von landwirth.
schaftlichen, gewerblichen, Handels-= und Verkehrsbetrieben,
welche aus deren Ertrag leben, aber darin nicht thätig sind, für bloße
Aktionäre oder Kommanditisten oder Personen, welche aus dem
Ertrage ihres Vermögens, von Reuten oder Pensionen, von Leib-
Zeding (Altentheil 2c.) oder Unterstützung leben, ein Ausdruck zu wählen,
welcher ersichtlich macht, daß sie nicht berufs- und erwerbsthätig sfind, z. B.
Gutsbesitzer nicht thätig, vormaliger Kaufmann, von Einkommen aus Ver-
mögen lebend, Rentner, Lebens- oder Leibrentner, Pensionär, Pfründner,
Auszügler, Leibgedinger, Altentheiler, Unterstützungsempfänger. Namentlich ist
bei nicht mehr im Dienst befindlichen Veamhene Angestellten,
Offizieren u. dergl. der Zusatz „a. D.“-, „z. D.“ oder „pens.“ zu machen.
— Bei Wittwen ist die gegenwärtige Erwerbsthätigkeit oder sonstige Ein-
kommensquelle (Wittwenpension, Rentnerin rc.) zu nennen.
uFamilienangehörige ohne erwerbende Berufsausübung und ohne eigenes Ein-
kommen erhalten in der Regel keine Bezeichnung. Wird ihr vormaliger
Beruf angegeben, so sind die vorstehenden Regeln zu beachten.
(Fortsetzung der Erläuterungen auf Seite 4.)