lSeite 4 des Zählbogens.)]
f. In Spalte d9 ist die Stellung im Hauptberuf, das geschäftliche, Ar-
beits- oder Dienstverhältniß, in welchem derselbe ausgeübt wird, in einer Weise zu
bezeichnen, daß sich ersehen läßt, ob der Beruf selbständig ausgeübt wird (fol-
gende Zißern 1 und 2) oder nicht (Ziffer 3). Es ist also, wenn hierfür die Be-
zuftbezei nung an sich nicht schon ausreicht (vergl. folgende Erläuterung e), an-
zugeben:
1. ob Inhaber, Mitinhaber (Kompagnon), Pächter, Erbpächter, Theilpächter,
Handwerksmeister, Unternehmer, Direktor, Administrator oder Geschäftsleiter rc.
oder überhaupt selbständig; oder
.# ob in der eigenen Wohnung (zu Haus) für Rechnung eines fremden Geschäfts
(für einen Unternehmer, Fabrikanten, Verleger, Kaufmann, für ein Magazin,
ein Kleider-, Wäsche= oder anderes Geschäft c.) arbeitend, abgekürzt anzugeben
durch: z. Haus f. fremde Rechn.; oder
ob Verwalter, Inspektor, Prokurist, Disponent, Buchhalter, Rechnungsführer,
Handlungsreisender, Kommis, Schreiber, Rechner, oder Werkführer, Gehilfe,
Geselle, Lehrling, Fabrikarbeiter, Steiger, Knappe, Tagelöhner, Handarbeiter,
oder Knecht, Magd, Dienst-, Kinder-, Zimmer-, Schankmädchen, Köchin, oder
Ladendiener, Ladenjungfer, Austräger, Portier, Hausknecht u. s. w.
e. Zu Spalte 8 und 9. Wenn durch eine einzige Bezeichnung sowohl
der Beruf selbst, als auch die Stellung in demselben genau und deutlich aus-
gedrückt wird (vergl. vorhergehende Erläuterungen c und d), so kann eine weitere
stnuebe unterbleiben. Jene Bezeichnung ist dann durch beide Spalten 8 und 9 zu
reiben.
1. Die Spalten 10 und 11 sind bei allen denjenigen Personen,
welche ein Gewerbe der in der „Anleitung zur Ausfüllung der Zähl-
formulare"“ (C) unter Ziffer IV. 2 Absatz 1 angegebenen Art selbstandig
(vergl. vorstehende Erläuterungen d 1 und 2) ausüben, der Spaltenüberschrift ent-
sprechend mit Ja oder Rein auszufüllen. Dabei ist zu beachten, daß für die An-
gabe in Spalte 10 als Gehiülfen nicht allein die bei vorstehender Erläuterung d 3
enannten Personen und sonstige im Gewerbebetriebe beschäftigte Arbeiter, Fuhr-
eute, ifer, Flösser 2c., auch wenn solche Arbeiter in ihrer eigenen Wohnung
oder als Gefangene in Straf- oder Besserungsanstalten für das Geschäft arbeiten,
sondern auch Familienangehörige und Dienstboten gerechnet werden, welche regel.
mäßig in dem Gewerbebetriebe thätig sind. Auch ist mit Ja zu antworten, wenn
war nicht am 5. Juni, wohl aber sonst in der Regel Gehülfen beschäftigt werden. —
Hür die Angabe in Spalte 11 ist zu beachten, daß mit Ja auch da geantwortet
werden muß, wo ein amtlicher Aufsicht unterliegender Dampfkessel nicht zur Be.
wegung von Maschinen, sondern zu chemischen, Reinigungs= 2c. Zwecken dient.
. Zu Spalte 12 bis 15 gelten die vorstehend bei c, d, e und f zu
Spalte 8 bis 11 gegebenen Anweisungen, angewendet auf die Nebenerwerbe.
Als solche sind antosehen die neben einem Hauptberuf oder von Personen
ohne eigentlichen Beruf (von Hausfrauen und Angehörigen, Rentnern, Pen-
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sionären, alten, gebrechlichen und unterstützten Personen 2c.) nur nebensachlich,
aber regelmäßig ausgeübten Erwerbsthätigkeiten, auf denen der Verdienst
oder der Unterhalt des Einzelnen oder der Familie wesentlich mit beruht. Nament-
lich ist in Spalte 12 die Landwirthschaft zu nennen, wenn die betreffende Person
von der Haushaltung aus eine Bodenfläche nebenher landwirthschaftlich bewirth-
schaftet oder sonst nebensächlich aber regelmäßig in der Landwirthschaft thätig
ist. Wer im Gewerbe der Haushaltung regelmäßig als Hülfsperson thätig
ist, ohne eigentlich Gewerbsgehülfe zu sein, schreibe „hilft“ unter Beifügung des
Gewerbes.
ha. In Spalte 16 sind zu a nur solche erwerbsunfähige Personen zu
berücksichtigen, welche früher einen Beruf erwerbend ausgeübt haben, aber wegen
hohen Alters oder wegen dauernder, in Folge von Verletzung oder
Krankheit eingetretener VGebrechen (einschließlich Blindheit, Taubheit, Geistes-
störung) überhaupt nicht mehr oder nur noch in geringem Maße erwerbend ar-
beiten können. Bei solchen Personen ist der vomnalige Beruf unter Vorsatz von
„vorm." anzugeben. Bei Wittwen (zu b) ist der Beruf des verstorbenen Ehemanns
unter Voransetzung von „Mann“ anzugeben; bei solchen Wittwen, welche selbst
früher einen Beruf ausgeubt haben und erwerbsunfähig geworden sind, sind beide
Angaben in dieser Weise zu machen. ·
i.JnSvalteUisteineAntwortnurfürdiejenigenPersoneneinus
tragen,welchenachZisscrlL4der»AnleitungzurAuöfüllungac.« Sc)
als vorübergehend anwesende kenntlich zu machen sind. In Spalte 18
ist sodann nur für die Personen, für welche mit Ja geantwortet wird, der Name
der Ortschaft (bei kleineren Ortschaften auch Land oder Provinz) anzugeben, in
welcher sie ihre eigene Wohnung oder ihre ständige Schlafstelle haben. Wenn
diese am Zählungsort selbst liegt, so ist „hier" zu schreiben und Straße und Haus-
nummer beizusetzen.
k. In Spalte 19 und 20 sind die dort einzutragenden Kinder (Ver-
zeichniß A) der Zahl nach auf der Linie (in der Zeile) des Vaters, oder, wenn
wsser fehlt oder abwesend ist, der Mutter, oder, wenn auch diese fehlt oder ab.
wesend ist (wie z. B. bei Pensionären, Pfleglingen), der Person, welche in der
Haushaltung Elternstelle vertritt, zu verzeichnen. Ist auch eine solche Person nicht
vorhanden, sind insbesondere in einer Haushaltung nur Kinder unter 14 Jahr
anwesend, so werden sie auf besonderer Zeile in Spalte 19 und 20 eingetragem
Es ist dann dazu die nöthige Aufklärung zu geben, z. B. daß die Eltern gestorben
oder abwesend sind u. s. w. Vorübergehend abwesende Kinder dieses Alters
werden in das Verzeichniß B Spalte 19 bezw. 20, nöthigenfalls auf besonderer
Zeile, eingetragen, und dafür außerdem nur die Spalte 17/18, nicht aber die übrigen
Spalten ausgefüllt.
1. In Spalte 17/18 Verzeichniß B ist, wenn eine als vorüber-
ehend abwesend in diesem Verzeichniß aufzuführende Person am Zählungsorte
M in einer anderen Haushaltung übernachtet hat, „hier“ zu setzen, und Straße
und Hausnummer einzutragen.
II. Formular für die Erhebung der landwirthschaftlichen Betriebe.
Hauptfrage.
Wird unmittelbar von der Haushaltung aus Landwirthschaft betrieben, d. h. eine Bodenfläche,
wenn auch vom kleinsten Umfange, landwirthschaftlich — als Acker, Gartenland (mit Ausschluß von Ziergärten), Wiese, Weide, zum
Wein., Obst-, Gemüse-, Taback= 2c. Bau — bewirthschaftet? (Ja oder Nein!)
so sind die folgenden
u. Wird die vorstehende Hauptfrage bejaht,
HHHH##
Nebenfragen zu beantworten.
Wer die Flächenangaben nicht in Hektar und Ar machen kann, wolle die Angaben in dem alten ortsüblichen Maße an den Rand links neben die Fragen
setzen und die Benennung der Maßeinheit darüber schreiben. Im Uebrigen vergl. die „Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare“" (C) unter Ziffer 11I.
1. Hektar]Ar
Wie groß ist die zur Haushaltung (Wirth-
schaft) gehörige Gesammtfläche (einschl. Haus-
und Hofraum, Garten, Holzland, Gewässer,
Wege 2c.) ?
. Wie viel von dieser Gesammifläche ist ge-
pachtetes Land (als solches gilt auch das in
Vertretung für einen Pächter bewirthschaftete
Landd .. 2
Wie viel von der Gesammtfläche (Ziffer 1):
A. ist Acker, Gartenland (mit Ausschluß von
Ziergärten), Wiese, Fettweide oder kulti-
B
·
virte Weide, Obstgarten, Weinbetregr
B. ist Holzland (mit Holz bestanden — !2
Wald, Holzung, Forst, Busch) !7!54„8„
. sonstige Gläche (Haus= und Hofräume,
Ziergarten, Hutung oder unkultivirte
Weide, Gewässer, Wege, Oed- und Un-
landn)d)d . ...2
.FindetvonderHaushaltungauseineTeilnahmeandck
gemeinsamen Nutzung von ungetheilter Weide statt? (Ja
)
oder Nein!
5. Wenn zur Haushaltung (Wirthschaft) Nutzvieh der nachbezeichneten Arten gehört, so
wollen Sie darüber die folgenden An
A. Pferde zum landwirths
Aufzucht,“) Gesammtzahl, einschl. Fohlen
Wie viele von diesen Pferden dienen zur Ackerarbbit 2
. Stiere und Ochsen, Gesammtzahl, einschl. Stier- und Ochsenkälber .
Wie viele von diesen Stieren und Ochsen dienen zur Ackerarbeit ?
. Kühe, Gesammtzahl, einschl. Kuhkälber . ...........
WievielevonbiesenKühendienenzurAckekarbeit.
D. Schafe, Gesammtzahl, einschl. Lämmer
Schweine, Gesammtzahl, einschl. Ferkel.
Ziegen, Gesammtzahl, einschl. Lammienr
Wurden in dem landwirthschaftlichen Betriebe (abgeseh
Jahre folgende Maschinen, gleichviel ob ei
maschinen; Mähmaschinen; Dampf
Lokomobilen (unicht lediglich für
mit oder ohne Triebwerk'
(Die Frage ist mit Nein zu beantworten, wenn keine der vorstehend
wurde; andernfalls sind als Antwort die zutreffenden Wörter zu unterstrei
*.) Auch diese Angaben über das Nutzvieh sind nur zu machen, wenn die obenstehende Hauptfrage bejaht wird.
Anzahl
gaben machen:?')
r chen Betrieb,
chaftli auch zur Zucht oder
en von etwaigen Nebengewerben) im letzten
ene oder fremde, benutzt: Dampfpflüge; Sce-
Freschmaschinen: andere Dreschmaschinen;
Dampfpflug oder Dreschmaschine);, stehende Dampfkessel
genannten Maschinen benutzt
ben
**7) Andere Pferde bleiben außer Ansatz